Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 4f Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
Stand: 06.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/4f#abs-1 (1) 1Werden Verpflichtungen übertragen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, ist der sich aus diesem Vorgang ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme und den nachfolgenden 14 Jahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abziehbar. 2Ist auf Grund der Übertragung einer Verpflichtung ein Passivposten gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der sich ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme in Höhe des aufgelösten Passivpostens als Betriebsausgabe abzuziehen ist; der den aufgelösten Passivposten übersteigende Betrag ist in dem Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme und den nachfolgenden 14 Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abzuziehen. 3Eine Verteilung des sich ergebenden Aufwands unterbleibt, wenn die Schuldübernahme im Rahmen einer Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes oder des gesamten Mitunternehmeranteils im Sinne der §§ 14, 16 Absatz 1, 3 und 3a sowie des § 18 Absatz 3 erfolgt; dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer unter Mitnahme seiner erworbenen Pensionsansprüche zu einem neuen Arbeitgeber wechselt oder wenn der Betrieb am Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahres die Gewinngrenze des § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet. 4Erfolgt die Schuldübernahme in dem Fall einer Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe im Sinne der §§ 14, 16 Absatz 1, 3 und 3a sowie des § 18 Absatz 3, ist ein Veräußerungs- oder Aufgabeverlust um den Aufwand im Sinne des Satzes 1 zu vermindern, soweit dieser den Verlust begründet oder erhöht hat. 5Entsprechendes gilt für den einen aufgelösten Passivposten übersteigenden Betrag im Sinne des Satzes 2. 6Für den hinzugerechneten Aufwand gelten Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 entsprechend. 7Der jeweilige Rechtsnachfolger des ursprünglichen Verpflichteten ist an die Aufwandsverteilung nach den Sätzen 1 bis 6 gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/4f#abs-2 (2) Wurde für Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 ein Schuldbeitritt oder eine Erfüllungsübernahme mit ganzer oder teilweiser Schuldfreistellung vereinbart, gilt für die vom Freistellungsberechtigten an den Freistellungsverpflichteten erbrachten Leistungen Absatz 1 Satz 1, 2 und 7 entsprechend.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu § 4f EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 20.03.2025 – IV R 27/22(Übertragung von Pensionsverpflichtungen – erstmalige Anwendung des § 4f EStG)Zitiert von 5
- FG Münster, 19.09.2022 – 11 K 2928/19 FZitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 09.05.2012 – 4 K 3278/11Zitiert von 3
- BFH, 19.04.2012 – III R 29/11Abgrenzung zwischen Kinderbetreuungskosten und nicht abziehbaren UnterrichtsaufwendungenZitiert von 4
- FG Münster, 26.10.2022 – 13 K 2921/19 K,GZitiert von 1
- BFH, 09.02.2012 – III R 67/09Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von KinderbetreuungskostenZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BFH, 27.11.2025 – III R 8/23Zur Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten
- BFH, 05.11.2025 – I R 48/22(Erstmalige Anwendung des § 4f EStG bei Übertragung von Pensionsverpflichtungen)Zitiert von 1
- BFH, 23.01.2025 – III R 33/24 (III R 50/17), III R 33/24, III R 50/17Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung, Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten, Verfassungsmäßigkeit Kinderfreibetrag 2014Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4f EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 4f geändert durch Artikel 5 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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