Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/15b#abs-1 (1) 1Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. 3§ 15a ist insoweit nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/15b#abs-2 (2) 1Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. 2Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. 3Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/15b#abs-3 (3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 Prozent übersteigt.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/EStG/15b#abs-3a (3a) Unabhängig von den Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 liegt ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 insbesondere vor, wenn ein Verlust aus Gewerbebetrieb entsteht oder sich erhöht, indem ein Steuerpflichtiger, der nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, auf Grund des Erwerbs von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens sofort abziehbare Betriebsausgaben tätigt, wenn deren Übereignung ohne körperliche Übergabe durch Besitzkonstitut nach § 930 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/15b#abs-4 (4) 1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert festzustellen. 2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszugehen. 3Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres sich verändert hat. 4Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, ist das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell zuständige Finanzamt für den Erlass des Feststellungsbescheids nach Satz 1 zuständig; anderenfalls ist das Betriebsfinanzamt (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung) zuständig. 5Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, können die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell verbunden werden; in diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 einheitlich durchzuführen.
Wird zitiert von 105 Entscheidungen zu § 15b EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 18.06.2015 – 12 K 689/12 FZitiert von 6
- BFH, 21.11.2024 – IV R 6/22(Teilnahme des Sonderbetriebsverlustes an Verlustausgleichsbeschränkung - Verfassungsmäßigkeit des § 15b Abs. 1 EStG)Zitiert von 5
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2022 – 3 K 348/17Zitiert von 4
- FG Düsseldorf, 15.11.2024 – 10 K 1055/20 F
- BFH, 02.10.2025 – IV R 14/23(Steuerstundungsmodell gemäß § 15b EStG: Zur Rolle des Gründungsgesellschafters und zur Relevanz von Verlusten aus der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 EStG)Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 08.12.2015 – 6 K 6215/12Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 05.11.2025 – 2 K 3874/15 FZitiert von 9
- BFH, 02.10.2025 – IV R 13/23(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.10.2025 IV R 14/23 - Zum Vorliegen eines vorgefertigten Konzepts im Sinne des § 15b EStG)
- FG Hamburg, 11.09.2025 – 5 K 51/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15b EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
18.07.2016 Ausfertigung
§ 15b geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1679)
BGBl. 2016 I S. 1679
-
18.12.2013 Ausfertigung
§ 15b geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I 4318)
BGBl. 2013 I S. 4318
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.