Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 62d Anwendung des § 10d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/62d#abs-1 (1) 1Im Fall der Einzelveranlagung von Ehegatten (§ 26a des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den Verlustabzug nach § 10d des Gesetzes auch für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in denen die Ehegatten nach § 26b des Gesetzes zusammen veranlagt worden sind. 2Der Verlustabzug kann in diesem Fall nur für Verluste geltend gemacht werden, die der einzeln veranlagte Ehegatte erlitten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/62d#abs-2 (2) 1Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26b des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den Verlustabzug nach § 10d des Gesetzes auch für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in denen die Ehegatten nach § 26a des Gesetzes einzeln veranlagt worden sind. 2Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26b des Gesetzes) in einem Veranlagungszeitraum, in den negative Einkünfte nach § 10d Abs. 1 des Gesetzes zurückgetragen werden, sind nach Anwendung des § 10d Abs. 1 des Gesetzes verbleibende negative Einkünfte für den Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 des Gesetzes in Veranlagungszeiträume, in denen eine Zusammenveranlagung nicht stattfindet, auf die Ehegatten nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die auf den einzelnen Ehegatten entfallenden Verluste im Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung zueinander stehen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 62d EStDV 1955 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 22.02.2005 – VIII R 89/00Zitiert von 9
- FG Köln, 20.04.2012 – 4 K 1027/09Zitiert von 1
- BFH, 18.09.1990 – VII R 99/89Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.2011 Ausfertigung
§ 62d geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2131)
BGBl. 2011 I S. 2131
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22.12.2003 Ausfertigung
§ 62d neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2003 I S. 2840
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