§ 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
Stand: 13.04.2025
Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 270 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 04.07.2012 – II R 15/11Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten - Aufteilung von Abschlusszahlungen bei Zusammenveranlagung von im selben Jahr verstorbenen EhegattenZitiert von 27
- BFH, 13.12.2007 – VI R 75/04Zitiert von 7
- BFH, 18.07.2000 – VII R 32/99, VII R 33/99Einkommensteuer: Erstmalige Fälligkeit des festgesetzten Einkommensteueranspruchs bei Anforderung der Steuer als Abschlusszahlung in einer Anrechnungsverfügung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 30.11.1994 – XI R 19/94Zitiert von 1
- BGH, 31.05.2006 – XII ZR 111/03Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten: Maßstab für die Aufteilung einer Steuernachforderung bei zusammen veranlagten Ehegatten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- FG Rheinland-Pfalz, 31.03.2010 – 5 K 2326/08
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 21.08.2026 – 1 K 917/24 KiKeine Aufteilung von Kirchensteuer nach § 268 AO bei konfessionsverschiedener Ehe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 30.07.2025 – X R 11/23Keine neue Zinsfestsetzung nach Übergang von der Zusammen- zur Einzelveranlagung
- BGH, 26.06.2025 – 1 StR 493/24Steuerhinterziehung: mittelbare Täterschaft bei Steuererklärung durch einen Steuerberater; Einziehung des Wertes von Taterträgen bei EhegattenZitiert von 5
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