Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 120 Anwendung der Abgabenordnung
Stand: 28.05.2022
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Deggendorf, 12.10.2022 – 12 T 129/22Zitiert von 3
- FG Münster, 05.09.2023 – 11 K 1588/23 Kg (PKH)
- LAG Düsseldorf, 05.10.2023 – 3 Ta 240/23Zitiert von 2
- BFH, 29.02.2024 – VI S 24/23Geltendmachung der Energiepreispauschale durch Abgabe der EinkommensteuererklärungZitiert von 2
- BFH, 11.09.1991 – XI R 35/90Zitiert von 13
- FG Münster, 10.12.2025 – 6 K 1524/25 E
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 03.11.2023 – 4 K 867/23Zitiert von 1
- LAG Nürnberg, 17.10.2023 – 7 Ta 81/23Zitiert von 1
- ArbG Düsseldorf, 03.08.2023 – 10 Ca 3539/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/120#abs-1 (1) 1Auf die Energiepreispauschale sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2§ 163 der Abgabenordnung gilt nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/120#abs-2 (2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die zur Energiepreispauschale ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg eröffnet.