Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 120 Anwendung der Abgabenordnung
Stand: 28.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/120#abs-1 (1) 1Auf die Energiepreispauschale sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2§ 163 der Abgabenordnung gilt nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/120#abs-2 (2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die zur Energiepreispauschale ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg eröffnet.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 120 EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Deggendorf, 12.10.2022 – 12 T 129/22Zitiert von 3
- FG Münster, 05.09.2023 – 11 K 1588/23 Kg (PKH)
- LAG Düsseldorf, 05.10.2023 – 3 Ta 240/23Zitiert von 2
- BFH, 11.06.2026 – VI R 15/24Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgemäß
- BFH, 29.02.2024 – VI S 24/23Geltendmachung der Energiepreispauschale durch Abgabe der EinkommensteuererklärungZitiert von 3
- BFH, 11.09.1991 – XI R 35/90Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 10.12.2025 – 6 K 1524/25 E
- FG Hessen, 03.11.2023 – 4 K 867/23Zitiert von 1
- LAG Nürnberg, 17.10.2023 – 7 Ta 81/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 120 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 749)
BGBl. I S. 749
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.