Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 38
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/38#abs-1 (1) Örtlich zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/38#abs-2 (2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Behörde eine oberste Finanzbehörde, so ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz, seine Geschäftsleitung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei Zöllen, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Abgabe knüpft. Hat der Kläger im Bezirk der obersten Finanzbehörde keinen Wohnsitz, keine Geschäftsleitung und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so findet Absatz 1 Anwendung.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/FGO/38#abs-2a (2a) In Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Kläger im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/38#abs-3 (3) Befindet sich der Sitz einer Finanzbehörde außerhalb ihres Bezirks, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 nach der Lage des Bezirks.
Wird zitiert von 56 Entscheidungen zu § 38 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 22.03.2019 – 3 K 3150/18Zitiert von 4
- BFH, 17.07.2026 – III S 15/26Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts - örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts in Kindergeldverfahren, in denen ein Sozialleistungsträger den Kindergeldanspruch geltend macht
- BFH, 08.07.2015 – X R 41/13Erträge des Altersvorsorgevermögens stellen keine Altersvorsorgebeiträge dar - Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage - Voraussetzung einer TerminsverlegungZitiert von 14
- BFH, 11.02.2021 – VII S 3/21Haftung der Erben für Kindergeldrückforderungsanspruch - Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch den BFHZitiert von 2
- FG Niedersachsen, 23.03.2015 – 14 K 93/14Zitiert von 4
- BFH, 09.04.2014 – III S 4/14(Bestimmung des örtlichen zuständigen FG nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO)Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.06.2026 – VII B 110/25 · Auslegung des Klagebegehrens
- VG Münster, 04.03.2026 – 9 K 402/26
- KG, 10.10.2025 – 14 W 36/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 38 Abs. 2a Satz 3 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2517)
BGBl. 2015 I S. 2517
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20.04.2013 Ausfertigung
§ 38 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I 829)
BGBl. 2013 I S. 829
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.