Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 33
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 285
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 10.09.1991 – VII B 143/91Zitiert von 13
- FG Thüringen, 14.11.2012 – 3 V 714/11
- BFH, 20.02.2019 – X R 32/17(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 - Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes mit höherrangigem Recht; Finanzrechtsweg gegeben)Zitiert von 10
- BFH, 13.02.1990 – VIII R 188/85Zitiert von 6
- FG Saarland, 27.04.2016 – 2 V 1088/16Zitiert von 2
- FG Hamburg, 22.10.2015 – 1 V 108/15
Zuletzt entschieden
- BFH, 22.04.2026 – II R 26/24Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-WürttembergZitiert von 7
- BFH, 22.04.2026 – II R 27/24(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.04.2026 II R 26/24 - Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg)Zitiert von 7
- OVG NRW, 27.01.2026 – 15 E 560/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/33#abs-1 (1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/33#abs-2 (2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/33#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.