Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 33
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/33#abs-1 (1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/33#abs-2 (2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/33#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
Wird zitiert von 329 Entscheidungen zu § 33 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 17.12.2021 – 4 K 1605/19 StB
- BFH, 28.01.1986 – VII R 37/85Zitiert von 3
- BFH, 10.09.1991 – VII B 143/91Zitiert von 13
- BFH, 17.12.1981 – IV R 94/77Zitiert von 3
- FG Thüringen, 14.11.2012 – 3 V 714/11
- BFH, 20.02.2019 – X R 32/17(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 - Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes mit höherrangigem Recht; Finanzrechtsweg gegeben)Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BFH, 30.06.2026 – IX R 2/25Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften einer FinanzbehördeZitiert von 2
- BFH, 22.04.2026 – II R 27/24(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.04.2026 II R 26/24 - Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg)Zitiert von 7
- BFH, 22.04.2026 – II R 26/24Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-WürttembergZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.2025 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 318)
BGBl. 2025 I Nr. 318
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.