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§ 120 EStG — Anwendung der Abgabenordnung

Einkommensteuergesetz

Stand: 28.05.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1Auf die Energiepreispauschale sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2§ 163 der Abgabenordnung gilt nicht.

(2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die zur Energiepreispauschale ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg eröffnet.