Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 39
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 14.11.2023 – IV S 24/23Keine Kostenentscheidung bei Antrag auf Bestimmung des zuständigen FGZitiert von 1
- BFH, 11.02.2021 – VII S 3/21Haftung der Erben für Kindergeldrückforderungsanspruch - Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch den BFHZitiert von 2
- BFH, 09.04.2014 – III S 4/14(Bestimmung des örtlichen zuständigen FG nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO)Zitiert von 3
- BFH, 26.02.2004 – VII B 341/03Zitiert von 10
- BFH, 27.08.2024 – VIII S 15/24Bestimmung des zuständigen FinanzgerichtsZitiert von 2
- BFH, 29.06.2015 – III S 12/15(Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung - Zweck des Bestimmungsverfahrens nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO - Fortdauer einer einmal begründeten örtlichen Gerichtszuständigkeit - Keine Bindung an einen auf der Versagung rechtlichen Gehörs beruhenden Verweisungsbeschluss - Sachlicher Anwendungsbereich von § 26 AO)Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.07.2026 – III S 15/26Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts - örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts in Kindergeldverfahren, in denen ein Sozialleistungsträger den Kindergeldanspruch geltend macht
- BFH, 07.11.2024 – III R 28/23(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 07.11.2024 III R 27/23 - Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags)
- BFH, 07.11.2024 – III R 27/23Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts für die Festsetzung des GewerbesteuermessbetragsZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/39#abs-1 (1) Das zuständige Finanzgericht wird durch den Bundesfinanzhof bestimmt,
1.
wenn das an sich zuständige Finanzgericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Finanzgericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn verschiedene Finanzgerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
4.
wenn verschiedene Finanzgerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
5.
wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 nicht gegeben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/39#abs-2 (2) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befasste Finanzgericht kann den Bundesfinanzhof anrufen. Dieser kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.