Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 119 Steuerpflicht
Stand: 28.05.2022
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- FG Münster, 17.04.2024 – 14 K 1425/23 E
- BVerfG, 08.03.2023 – 2 BvR 1045/22Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen den Ausschluss von Rentnern vom Bezug der Energiepreispauschalge gem §§ 112ff EStG - mangelnde Darlegungen zur Subsidiarität (Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes) sowie zur Änderung der Sach- und Rechtslage nach BeschwerdeerhebungZitiert von 1
- AG Aschaffenburg, 07.11.2022 – 654 IK 298/21Zitiert von 3
- LG Wuppertal, 26.10.2022 – 16 T 148/22
- EuGH, 21.02.2013 – C-123/11Zitiert von 22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/119#abs-1 (1) 1Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, ist die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für den Veranlagungszeitraum 2022 zu berücksichtigen. 2Dies gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a. 3Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Energiepreispauschale bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c nicht zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/119#abs-2 (2) 1Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 22 Nummer 3 für den Veranlagungszeitraum 2022. 2Die Freigrenze nach § 22 Nummer 3 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.