Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 119 Steuerpflicht
Stand: 28.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/119#abs-1 (1) 1Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, ist die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für den Veranlagungszeitraum 2022 zu berücksichtigen. 2Dies gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a. 3Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Energiepreispauschale bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c nicht zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/119#abs-2 (2) 1Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 22 Nummer 3 für den Veranlagungszeitraum 2022. 2Die Freigrenze nach § 22 Nummer 3 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 119 EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Münster, 17.04.2024 – 14 K 1425/23 EZitiert von 1
- BFH, 11.06.2026 – VI R 15/24Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgemäß
- BVerfG, 08.03.2023 – 2 BvR 1045/22Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen den Ausschluss von Rentnern vom Bezug der Energiepreispauschalge gem §§ 112ff EStG - mangelnde Darlegungen zur Subsidiarität (Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes) sowie zur Änderung der Sach- und Rechtslage nach BeschwerdeerhebungZitiert von 1
- AG Aschaffenburg, 07.11.2022 – 654 IK 298/21Zitiert von 3
- LG Wuppertal, 26.10.2022 – 16 T 148/22
- EuGH, 21.02.2013 – C-123/11Niederlassungsfreiheit: Voraussetzungen des Abzugs von Verlusten einer gebietsfremden Tochtergesellschaft bei einer grenzüberschreitenden Fusion Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 119 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 749)
BGBl. 2022 I S. 749
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.