Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 115 Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung
Stand: 28.05.2022
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 18.10.2023 – 1 K 163/23Zitiert von 1
- FG Münster, 05.09.2023 – 11 K 1588/23 Kg (PKH)
- BVerfG, 08.03.2023 – 2 BvR 1045/22Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen den Ausschluss von Rentnern vom Bezug der Energiepreispauschalge gem §§ 112ff EStG - mangelnde Darlegungen zur Subsidiarität (Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes) sowie zur Änderung der Sach- und Rechtslage nach BeschwerdeerhebungZitiert von 1
- FG Münster, 10.12.2025 – 6 K 1524/25 E
- BFH, 29.02.2024 – VI S 24/23Geltendmachung der Energiepreispauschale durch Abgabe der EinkommensteuererklärungZitiert von 2
- BFH, 31.08.1995 – VIII B 21/93Einkommensteuer: Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils unter Zurückbehaltung wesentlicher Grundlagen des Sonderbetriebsvermögens als Aufgabe des Mitunternehmeranteils KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- FG Niedersachsen, 18.09.2024 – 9 K 183/23Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 24.06.2024 – 12 K 4877/23
- LAG Nürnberg, 17.10.2023 – 7 Ta 81/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 115 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/115#abs-1 (1) Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/115#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.