§ 70 EEG 2014 — Grundsatz

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Stand: 17.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anlagenbetreiber, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und Netzbetreiber müssen einander die für den bundesweiten Ausgleich nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 56 bis 62 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 71 bis 74a genannten Daten, unverzüglich zur Verfügung stellen. § 62 ist entsprechend anzuwenden.