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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 747

BGBl. 2022 I S. 747 · 7.617 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 747 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 747
                                       Gesetz
            zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage
            und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher
                                               Vom 23. Mai 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                  Änderung des
          Erneuerbare-Energien-Gesetzes
  Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 44a wird das Komma am Ende durch
   die Wörter „; Strommengen, die im Kalenderjahr
   2022 verbraucht worden sind, gelten als umlage-
   pflichtige Strommengen, wenn für sie ohne Berück-
   sichtigung des § 60 Absatz 1a die volle oder an-
   teilige EEG-Umlage hätte gezahlt werden müssen,“
   ersetzt.

2. Nach § 60 Absatz 1 werden die folgenden Ab-
   sätze 1a bis 1c eingefügt:
     „(1a) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum
  31. Dezember 2022 ist Absatz 1 mit der Maßgabe
  anzuwenden, dass für die EEG-Umlage ein Wert von
  0 Cent pro Kilowattstunde anzuwenden ist. Auf
  Strommengen, die zwischen dem 1. Juli 2022 und
  dem 31. Dezember 2022 verbraucht werden, ist
  keine Mindestumlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 4
  zu zahlen. Den Übertragungsnetzbetreibern auf-
  grund von Satz 1 entgehende Einnahmen aus der
  EEG-Umlage werden als verringerte Einnahmen in
  den bundesweiten Ausgleich nach diesem Abschnitt
  eingestellt und den Übertragungsnetzbetreibern in
  dem erforderlichen Umfang von der Bundesrepublik
  Deutschland erstattet; die näheren Bestimmungen
  regelt der zwischen den Übertragungsnetzbetrei-
  bern und der Bundesrepublik Deutschland ge-
  schlossene öffentlich-rechtliche Vertrag nach § 3
  Absatz 9 der Erneuerbare-Energien-Verordnung.
     (1b) In den Fällen der §§ 61c, 61l und 78 ist Ab-
  satz 1 für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum
  31. Dezember 2022 mit der Maßgabe anzuwenden,
  dass für die EEG-Umlage des gesamten Kalender-
  jahres 2022 der durchschnittliche Wert in Cent pro
  Kilowattstunde aus der von den Übertragungsnetz-
  betreibern nach § 5 der Erneuerbare-Energien-Ver-
  ordnung für das Kalenderjahr 2022 veröffentlichten

  EEG-Umlage für das erste Halbjahr 2022 und der

  EEG-Umlage nach Absatz 1a für das zweite Halb-

  jahr 2022 zugrunde zu legen ist.

     (1c) In den Fällen des Absatzes 1a entfallen für
  Strommengen, die nach dem 30. Juni 2022 und
  vor dem 1. Januar 2023 geliefert oder verbraucht
  worden sind, die Pflichten nach den §§ 74 und 74a.“

                      Artikel 2

                  Änderung des
            Energiewirtschaftsgesetzes

  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 41 Absatz 6 werden nach dem Wort „ergeben“
   die Wörter „sowie bei unveränderter Weitergabe von
   Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des
   Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Ab-
   satz 3 Nummer 3“ eingefügt.
2. Dem § 118 werden die folgenden Absätze 37 bis 40
   angefügt:

     „(37) Grundversorger sind verpflichtet, zum 1. Juli
  2022 ihre Allgemeinen Preise für die Versorgung
  in Niederspannung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 und
  für die Ersatzversorgung in Niederspannung nach
  § 38 Absatz 1 Satz 2 vor Umsatzsteuer um den Be-
  trag zu mindern, um den die Umlage nach § 60 Ab-
  satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß
  § 60 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
  zum 1. Juli 2022 gesenkt wird. § 41 Absatz 6 ist
  anzuwenden. Eine öffentliche Bekanntmachung ist
  nicht erforderlich; es genügt eine Veröffentlichung
  auf der Internetseite des Grundversorgers.
      (38) Soweit die Umlage nach § 60 Absatz 1 des
  Erneuerbare-Energien-Gesetzes in die Kalkulation
  der Preise von Stromlieferverträgen außerhalb der
  Grundversorgung einfließt und dem Energielieferan-
  ten ein Recht zu einer Preisänderung, das den Fall
  einer Änderung dieser Umlage umfasst, zusteht, ist
  der Energielieferant verpflichtet, für diese Strom-
  lieferverträge zum 1. Juli 2022 die Preise vor Um-
  satzsteuer um den Betrag zu mindern, um den die
  Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener-
  gien-Gesetzes gemäß § 60 Absatz 1a des Erneuer-
  bare-Energien-Gesetzes für den betreffenden Letzt-
  verbraucher zum 1. Juli 2022 gesenkt wird. § 41 Ab-
  satz 6 ist anzuwenden. Es wird vermutet, dass die
  Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener-
  gien-Gesetzes in die Kalkulation der Preise einge-
  flossen ist, es sei denn, der Stromlieferant weist
  nach, dass dies nicht erfolgt ist.

     (39) Bei Stromlieferverträgen außerhalb der

  Grundversorgung, die nicht unter Absatz 38 fallen,

  ist der Energielieferant verpflichtet, die Preise vor

  Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 1. Juli 2022
  bis zum 31. Dezember 2022 um den Betrag pro
  Kilowattstunde zu mindern, um den die Umlage
  nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-
  setzes gemäß § 60 Absatz 1a des Erneuerbare-
BGBl. 2022, Seite 748 — Originalseite als Abbildung
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  Energien-Gesetzes für den betreffenden Letztver-
  braucher zum 1. Juli 2022 gesenkt wird, sofern
  1. die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-
     Energien-Gesetzes ein Kalkulationsbestandteil
     dieser Preise ist und

  2. die Stromlieferverträge vor dem 23. Februar 2022
     geschlossen worden sind.
  § 41 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Es
  wird vermutet, dass die Umlage nach § 60 Absatz 1
  des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß Satz 1
  Nummer 1 Kalkulationsbestandteil ist, es sei denn,
  der Stromlieferant weist nach, dass dies nicht er-
  folgt ist. Endet ein Stromliefervertrag vor dem
  31. Dezember 2022, endet die Verpflichtung nach
  Satz 1 zu dem Zeitpunkt, an dem der bisherige
  Stromliefervertrag endet.

    (40) Sofern in den Fällen der Absätze 37 bis 39
  zum 1. Juli 2022 keine Verbrauchsermittlung erfolgt,
  wird der für den ab dem 1. Juli 2022 geltenden Preis

  maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet, da-
  bei sind jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen
  auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungs-
  werte angemessen zu berücksichtigen. Der Betrag,
  um den sich die Stromrechnung nach den Absät-
  zen 37 bis 39 gemindert hat, ist durch den Energie-
  lieferanten in den Stromrechnungen transparent
  auszuweisen. Eine zeitgleiche Preisanpassung aus
  einem anderen Grund in Verbindung mit einer Preis-
  anpassung nach den Absätzen 37 bis 39 zum 1. Juli
  2022 ist nicht zulässig; im Übrigen bleiben vertrag-
  liche Rechte der Energielieferanten zu Preisanpas-
  sungen unberührt.“

                      Artikel 3

                   Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 23. Mai 2022
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                           Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz
                                        Der Bundesminister
                                  für Wirtschaft und Klimaschutz
                                           Robert Habeck

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 747. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0f8f1e6bd8e740b5….