Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 27 Aufrechnung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Aufrechnung von Ansprüchen des Anlagenbetreibers nach § 19 Absatz 1 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung ist nicht anzuwenden, wenn mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird.

§ 23 § 23b