Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 50 Planung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 494
Nach Gewicht
- OVG NRW, 03.09.2009 – 10 D 121/07.NEBebauungsplan für ein Steinkohlekraftwerk: Anforderungen an die Anpassung an Ziele der Raumordnung und die Störfallvorsorge KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- OVG Niedersachsen, 12.01.2011 – 1 KN 28/10Zitiert von 10
- VGH Hessen, 26.03.2015 – 4 C 1566/12.NZitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 07.02.2013 – 5 S 2690/11Zitiert von 9
- VG Karlsruhe, 02.05.2019 – 4 K 7811/17
- OVG NRW, 06.03.2008 – 10 D 103/06.NEZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 22.06.2026 – 2 D 101/23.NE
- BVerwG, 22.04.2026 – 4 BN 34.25
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2026 – OVG 2 A 6/22
494 Entscheidungen zu § 50 BImSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.