Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 50 Planung
Stand: 10.06.2019
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 580 Entscheidungen zu § 50 BImSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 03.09.2009 – 10 D 121/07.NEBebauungsplan für ein Steinkohlekraftwerk: Anforderungen an die Anpassung an Ziele der Raumordnung und die Störfallvorsorge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- OVG Niedersachsen, 12.01.2011 – 1 KN 28/10Zitiert von 10
- VGH Hessen, 26.03.2015 – 4 C 1566/12.NZitiert von 6
- BVerwG, 05.12.2008 – 9 B 28.08Zitiert von 50
- VGH Baden-Württemberg, 07.02.2013 – 5 S 2690/11Zitiert von 9
- VG Karlsruhe, 02.05.2019 – 4 K 7811/17
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 05.08.2026 – 4 VR 1.26, 4 VR 1.26 (4 CN 1.26)Einstweiliger Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO: Ablehnung des Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 22.06.2026 – 2 D 101/23.NE
- BVerwG, 22.04.2026 – 4 BN 34.25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.11.2016 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I 2749)
BGBl. 2016 I S. 2749
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.