Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 23b Besondere Bestimmungen zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/23b?asof=2021-10-19#abs-1 (1) Bei ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben, ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich ab dem Jahr 2021 in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/23b?asof=2021-10-19#abs-2 (2) Bei ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung am 31. Dezember 2020 beendet ist, ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Monatsmarktwert für Windenergie an Land anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 3 berechnet, zuzüglich eines Aufschlages von
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/23b?asof=2021-10-19#abs-3 (3) Der Anspruch auf den Aufschlag nach Absatz 2 besteht nur, wenn und soweit
Der Anspruch ist für den in einer Anlage erzeugten Strom auf den für diese Anlage festgelegten Höchstbetrag nach Satz 1 Nummer 1 begrenzt. Der Gesamthöchstbetrag beträgt 1 800 000 Euro abzüglich aller sonstigen Beihilfen, die dem Anlagenbetreiber oder mit ihm verbundenen Unternehmen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis zu dem Tag der gemeinsamen Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 unter der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung gewährt worden sind. Die Übertragungsnetzbetreiber stellen für die gemeinsamen Erklärungen nach Satz 1 Nummer 1 Formularvorlagen zu Form und Inhalt bereit, die für die Festlegung verwendet werden müssen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/23b?asof=2021-10-19#abs-4 (4) Der Anspruch auf den Aufschlag nach Absatz 2 entfällt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen nach § 2 Absatz 6 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/23b?asof=2021-10-19#abs-5 (5) Ist der Anlagenbetreiber oder ein mit dem Anlagenbetreiber verbundenes Unternehmen im Sinn des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b als Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinn des Artikels 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 (ABl. L 193 vom 1. Juli 2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist, tätig, muss der Anlagenbetreiber oder das mit dem Anlagenbetreiber verbundene Unternehmen durch eine getrennte Buchführung oder sonstige geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass Aufschläge nach Absatz 2 nur für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Energieerzeugung gezahlt werden.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 23b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 23b geändert durch Artikel 6 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 23b neu gefasst durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 23b geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 23b aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 23b umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2532)
BGBl. 2017 I S. 2532
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.