Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 23b Besondere Bestimmungen zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/23b?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Bei ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben, ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich ab dem Jahr 2021 in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/23b?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Bei ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020 oder 31. Dezember 2021 beendet ist, ermittelt die Bundesnetzagentur durch Ausschreibungen nach Maßgabe der Verordnung nach § 95 Nummer 3a die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a. Für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung für Strom aus ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach Satz 1 erhalten haben, ist als anzulegender Wert ab dem Beginn des zweiten auf den Gebotstermin der Ausschreibung folgenden Kalendermonats der in der Ausschreibung ermittelte anzulegende Wert anzuwenden. Bei ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung am 31. Dezember 2020 beendet ist, ist im Jahr 2021 in den Monaten, für die kein Zuschlag nach Satz 2 wirksam ist, als anzulegender Wert der Monatsmarktwert für Windenergie an Land anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 3 berechnet, zuzüglich
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 23b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 23b geändert durch Artikel 6 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 23b neu gefasst durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 23b geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 23b aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 23b umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2532)
BGBl. 2017 I S. 2532
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