Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 101 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

Bund7 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/101?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Die Bestimmungen des Teils 3 dürfen, soweit sie durch Artikel 2 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden sind, erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/101?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Absatz 1 ist für die Änderungen in Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Änderungen einschließlich der Maßgaben der Genehmigung erst bei den Ausschreibungen angewandt werden, die zum Zeitpunkt der beihilferechtlichen Genehmigung noch nicht bekannt gemacht worden sind.

§ 95 § 97