Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 97 Kooperationsausschuss
Stand: 17.05.2024
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/97#abs-1 (1) Die zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Länder und des Bundes bilden einen Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss koordiniert die Erfassung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/97#abs-2 (2) Der Kooperationsausschuss wird vom zuständigen Staatssekretär des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz geleitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/97#abs-3 (3) Der Kooperationsausschuss tagt mindestens zweimal im Jahr. Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/97#abs-4 (4) Der Kooperationsausschuss wird von einem beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einzurichtenden Sekretariat unterstützt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/97#abs-5 (5) Für die Sitzungen des Kooperationsausschusses müssen laufend die erforderlichen Daten beschafft und analysiert werden, insbesondere
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/97#abs-6 (6) Der Kooperationsausschuss kann sich bei der Aufgabe nach Absatz 5 unterstützen lassen. Zu diesem Zweck kann das Sekretariat des Kooperationsausschusses