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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 1850
BGBl. 2018 I S. 1850 · 14.710 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes,
des Bundesjagdgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Vom 14. November 2018
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Tiergesundheitsgesetzes
Das Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013
(BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 17 Buchstabe a wird wie folgt ge-
fasst:
„a) den Personen- oder Fahrzeugverkehr in-
nerhalb bestimmter Räumlichkeiten, Ört-
lichkeiten oder Gebiete, in oder an denen
sich an der Tierseuche erkrankte, verdäch-
tige oder für die Tierseuche empfängliche
Tiere aufhalten,“.
bb) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a
eingefügt:
„18a. über Maßnahmen zur Absperrung, ins-
besondere die Umzäunung, von Räum-
lichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten,
in oder an denen sich an der Tierseu-
che erkrankte oder verdächtige Tiere
aufhalten,“.
cc) In Nummer 23 wird die Angabe „und 18“
durch ein Komma und die Angabe „18, 28a
und 28c“ ersetzt.
dd) Nummer 28 wird wie folgt gefasst:
„28. über die verstärkte Bejagung oder Ver-
bote oder Beschränkungen der Jagd,“.
ee) Nach Nummer 28 werden die folgenden
Nummern 28a bis 28c eingefügt:
„28a. über die Suche nach verendeten wild-
lebenden Tieren an Örtlichkeiten oder
in Gebieten, an oder in denen sich seu-
chenkranke, verdächtige oder empfäng-
liche Tiere aufhalten oder aufgehalten
haben, einschließlich ihrer Duldung,
28b. über das Verbot oder die Beschrän-
kung der Nutzung landwirtschaftlicher
oder forstwirtschaftlicher Flächen an
Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder
in denen sich seuchenkranke oder ver-
dächtige Tiere aufhalten,
28c. über das Anlegen von Jagdschneisen,“.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „18 und 20 bis 28“
durch die Wörter „18, 20 bis 28a und 28c“ er-
setzt.
c) Die folgenden Absätze 6 bis 9 werden angefügt:
„(6) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1
Nummer 28 kann der Jagdausübungsberechtigte
verpflichtet werden
1. zur Durchführung bestimmter Maßnahmen,
insbesondere hinsichtlich der Art und des Um-
fangs einer verstärkten Bejagung,
2. zur Darlegung oder zum Nachweis beabsich-
tigter und ergriffener Maßnahmen zur verstärk-
ten Bejagung
an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in
denen sich seuchenkranke oder verdächtige Tiere
aufhalten. Ist eine unverzügliche und wirksame
Bekämpfung der Tierseuche nach den der zu-
ständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen
nicht sichergestellt, kann sie ferner die Bejagung
durch andere Personen als den Jagdausübungs-
berechtigten anordnen. In diesem Fall ist das er-
legte Wild dem Jagdausübungsberechtigten auf
dessen Verlangen zu überlassen. Das Bundes-
ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates die nähe-
ren Einzelheiten einer Anordnung nach Satz 2 zu
regeln.
(7) Der Eigentümer oder Besitzer eines Grund-
stücks, das von Maßnahmen zur Absperrung auf
Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1
Nummer 18a betroffen ist, kann für den ihm hier-
durch jeweils entstehenden Aufwand oder Scha-
den Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nicht-
störer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entspre-
chend.
(8) Der Eigentümer oder Besitzer eines land-
wirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grund-
stücks,
1. dessen Nutzung auf Grund einer Rechtsver-
ordnung nach Absatz 1 Nummer 28b verboten
oder beschränkt worden ist,
2. der auf Grund einer Rechtsverordnung nach
Absatz 1 Nummer 28c, auch in Verbindung
mit Absatz 2, zum Anlegen von Jagdschneisen
verpflichtet worden ist,
kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden
Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweili-
gen landesrechtlichen Vorschriften über die Inan-
spruchnahme als Nichtstörer verlangen. Eine aus

anderen Gründen als aus Gründen der Tierseu-
chenbekämpfung bestehende Verpflichtung zum
Anlegen von Jagdschneisen bleibt unberührt. Ab-
satz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(9) Der Jagdausübungsberechtigte, dem auf
Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1
Nummer 28 oder 28a oder auf Grund entspre-
chend angeordneter Maßnahmen ein erhöhter
Aufwand entsteht oder dessen Jagdausübung
verboten oder beschränkt wird, kann für den
ihm hierdurch entstehenden Aufwand oder Scha-
den angemessenen Ersatz nach den jeweiligen
landesrechtlichen Vorschriften über die Inan-
spruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5
Satz 3 gilt entsprechend.“
2. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach Nummer 7 die folgenden
Nummern 8 bis 12 eingefügt:
„8. eines Verbotes oder einer Beschränkung des
Personen- oder Fahrzeugverkehrs,
9. über die Verpflichtung zur verstärkten Beja-
gung oder eines Verbotes oder einer Be-
schränkung der Jagd,
10. der Suche nach verendeten wildlebenden
Tieren,
11. eines Verbotes oder einer Beschränkung der
Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirt-
schaftlicher Flächen,
12. über die Duldung von Maßnahmen zur Ab-
sperrung von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten
oder Gebieten,“.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. die Bejagung oder die Suche nach veren-
deten wildlebenden Tieren durch andere
Personen als den Jagdausübungsberech-
tigten angeordnet worden ist.“
3. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
„§ 39a
Beschränkungen des
Eigentums, Entschädigung und Ausgleich
(1) Führen Beschränkungen des Eigentums in
Folge von Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 Num-
mer 18a, 28, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 6,
Nummer 28b oder 28c oder von Rechtsvorschriften,
die auf Grund dieser Vorschrift erlassen worden
sind, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung,
der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere
durch die Gewährung einer Ausnahme, abgeholfen
werden kann, ist eine angemessene Entschädigung
zu leisten, soweit der Berechtigte nicht Ersatz nach
§ 6 Absatz 7, 8 oder 9 zu erlangen vermag.
(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie
kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Das
Nähere richtet sich nach Landesrecht.
(3) Die Länder können vorsehen, dass Eigentü-
mern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund
von Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvor-
schriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
worden sind, insbesondere die Nutzung von Grund-
stücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine
Entschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 zu leis-
ten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach
Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt
werden kann.“
Artikel 2
Änderung des
Bundesjagdgesetzes
In § 22 Absatz 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September
1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „und
Absatz 3 genannten Gründen“ die Wörter „sowie zur
Bekämpfung von Tierseuchen“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 862) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 44 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre
im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tierge-
sundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1324), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850) geändert
worden ist, im Einsatz von Gülle beeinträchtigt und
konnte deshalb den in Satz 1 Nummer 3 vorgesehe-
nen jährlichen Güllemindestanteil nicht einhalten, ist
der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen
bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülle-
anteils nach Satz 1 Nummer 3 nicht zu berücksich-
tigen. In diesem Fall entfällt der Anspruch nach
Satz 1 für den nicht berücksichtigten Zeitraum. Ein
Anspruch nach den §§ 41 bis 43 bleibt unberührt.“
2. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
vorangestellt:
„1. entfällt der Anspruch auf Erhöhung des
Bonus für Strom aus nachwachsenden
Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2
in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2.b
und VII.2 zu dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz in der am 31. Dezember 2011 gel-
tenden Fassung nicht endgültig, wenn ein
Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre
im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18
des Tiergesundheitsgesetzes im Einsatz
von Gülle beeinträchtigt wurde. Im Zeit-
raum der Sperre zuzüglich 30 Kalender-
tagen entfällt der Anspruch nur für die
Kalendertage, in denen der Mindestanteil
an Gülle nicht eingehalten wurde,“.
bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
Nummern 2 und 3.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember
2011 und vor dem 1. August 2014 in Betrieb ge-
nommen worden sind,
1. ist auch nach dem 31. Juli 2014 die Biomasse-
verordnung in ihrer am 31. Juli 2014 geltenden
Fassung anzuwenden,
2. ist bei der Berechnung des durchschnittlichen
Gülleanteils nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Juli 2014 geltenden Fassung im Falle der
Beeinträchtigung des Gülleeinsatzes aufgrund
einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Num-
mer 18 des Tiergesundheitsgesetzes der Zeit-
raum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen
nicht zu berücksichtigen, wenn der vorgese-
hene jährliche Güllemindestanteil nicht einge-
halten werden konnte,
3. ist bei der Berechnung des durchschnittlichen
Gülleanteils nach § 27b Absatz 1 Nummer 3
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Juli 2014 geltenden Fassung im Falle
einer Beeinträchtigung des Gülleeinsatzes auf-
grund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1
Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes der
Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalender-
tagen nicht zu berücksichtigen, wenn der vor-
gesehene jährliche Güllemindestanteil nicht
eingehalten werden konnte.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 entfällt der An-
spruch nach § 27b Absatz 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 gel-
tenden Fassung für den nicht berücksichtigten
Zeitraum. Ein Anspruch nach den §§ 24 bis 27a
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Juli 2014 geltenden Fassung bleibt im Falle
des Satzes 1 Nummer 3 unberührt.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Für Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014
und vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genom-
men worden sind, ist bei der Berechnung des
durchschnittlichen Gülleanteils nach § 46 Num-
mer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung im
Falle einer Beeinträchtigung des Gülleeinsatzes
aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1
Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes der
Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen
nicht zu berücksichtigen, wenn der vorgesehene
jährliche Güllemindestanteil nicht eingehalten
werden konnte. In diesem Fall entfällt der An-
spruch nach § 46 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 gelten-
den Fassung für den nicht berücksichtigten
Zeitraum. Ein Anspruch nach den §§ 41 bis 45
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2016 geltenden Fassung bleibt
unberührt.“
Artikel 4
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa dieses Gesetzes werden die Grundrechte
der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Ab-
satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut des Tiergesundheitsgesetzes
in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 14. November 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 1850. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 54d4655aabd28c92….