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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 1850

BGBl. 2018 I S. 1850 · 14.710 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 1850 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1850
                                      Gesetz
                     zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes,
           des Bundesjagdgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
                                            Vom 14. November 2018

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung des

               Tiergesundheitsgesetzes

  Das Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013
(BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 17 Buchstabe a wird wie folgt ge-
           fasst:

          „a) den Personen- oder Fahrzeugverkehr in-
              nerhalb bestimmter Räumlichkeiten, Ört-
              lichkeiten oder Gebiete, in oder an denen
              sich an der Tierseuche erkrankte, verdäch-
              tige oder für die Tierseuche empfängliche
              Tiere aufhalten,“.
       bb) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a
           eingefügt:

          „18a. über Maßnahmen zur Absperrung, ins-
                besondere die Umzäunung, von Räum-
                lichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten,
                in oder an denen sich an der Tierseu-
                che erkrankte oder verdächtige Tiere
                aufhalten,“.

       cc) In Nummer 23 wird die Angabe „und 18“
           durch ein Komma und die Angabe „18, 28a
           und 28c“ ersetzt.
       dd) Nummer 28 wird wie folgt gefasst:

          „28. über die verstärkte Bejagung oder Ver-

               bote oder Beschränkungen der Jagd,“.

       ee) Nach Nummer 28 werden die folgenden
           Nummern 28a bis 28c eingefügt:

          „28a. über die Suche nach verendeten wild-
                lebenden Tieren an Örtlichkeiten oder
                in Gebieten, an oder in denen sich seu-
                chenkranke, verdächtige oder empfäng-
                liche Tiere aufhalten oder aufgehalten
                haben, einschließlich ihrer Duldung,
          28b. über das Verbot oder die Beschrän-
               kung der Nutzung landwirtschaftlicher
               oder forstwirtschaftlicher Flächen an
               Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder
               in denen sich seuchenkranke oder ver-
               dächtige Tiere aufhalten,
          28c. über das Anlegen von Jagdschneisen,“.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „18 und 20 bis 28“
   durch die Wörter „18, 20 bis 28a und 28c“ er-
   setzt.
c) Die folgenden Absätze 6 bis 9 werden angefügt:

     „(6) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1

   Nummer 28 kann der Jagdausübungsberechtigte
   verpflichtet werden

   1. zur Durchführung bestimmter Maßnahmen,
      insbesondere hinsichtlich der Art und des Um-
      fangs einer verstärkten Bejagung,

   2. zur Darlegung oder zum Nachweis beabsich-
      tigter und ergriffener Maßnahmen zur verstärk-
      ten Bejagung

   an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in
   denen sich seuchenkranke oder verdächtige Tiere
   aufhalten. Ist eine unverzügliche und wirksame
   Bekämpfung der Tierseuche nach den der zu-
   ständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen
   nicht sichergestellt, kann sie ferner die Bejagung
   durch andere Personen als den Jagdausübungs-
   berechtigten anordnen. In diesem Fall ist das er-
   legte Wild dem Jagdausübungsberechtigten auf
   dessen Verlangen zu überlassen. Das Bundes-
   ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
   nung mit Zustimmung des Bundesrates die nähe-
   ren Einzelheiten einer Anordnung nach Satz 2 zu
   regeln.

      (7) Der Eigentümer oder Besitzer eines Grund-
   stücks, das von Maßnahmen zur Absperrung auf
   Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1
   Nummer 18a betroffen ist, kann für den ihm hier-
   durch jeweils entstehenden Aufwand oder Scha-
   den Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen
   Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nicht-

   störer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entspre-

   chend.

      (8) Der Eigentümer oder Besitzer eines land-
   wirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grund-
   stücks,

   1. dessen Nutzung auf Grund einer Rechtsver-
      ordnung nach Absatz 1 Nummer 28b verboten
      oder beschränkt worden ist,
   2. der auf Grund einer Rechtsverordnung nach
      Absatz 1 Nummer 28c, auch in Verbindung
      mit Absatz 2, zum Anlegen von Jagdschneisen
      verpflichtet worden ist,
   kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden
   Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweili-
   gen landesrechtlichen Vorschriften über die Inan-
   spruchnahme als Nichtstörer verlangen. Eine aus
BGBl. 2018, Seite 1851 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1851
     anderen Gründen als aus Gründen der Tierseu-
     chenbekämpfung bestehende Verpflichtung zum
     Anlegen von Jagdschneisen bleibt unberührt. Ab-
     satz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
        (9) Der Jagdausübungsberechtigte, dem auf
     Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1
     Nummer 28 oder 28a oder auf Grund entspre-
     chend angeordneter Maßnahmen ein erhöhter
     Aufwand entsteht oder dessen Jagdausübung
     verboten oder beschränkt wird, kann für den
     ihm hierdurch entstehenden Aufwand oder Scha-
     den angemessenen Ersatz nach den jeweiligen

     landesrechtlichen Vorschriften über die Inan-

     spruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5

     Satz 3 gilt entsprechend.“

2. § 37 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach Nummer 7 die folgenden
     Nummern 8 bis 12 eingefügt:
      „8. eines Verbotes oder einer Beschränkung des

          Personen- oder Fahrzeugverkehrs,

       9. über die Verpflichtung zur verstärkten Beja-

          gung oder eines Verbotes oder einer Be-
          schränkung der Jagd,

     10. der Suche nach verendeten wildlebenden

         Tieren,

     11. eines Verbotes oder einer Beschränkung der

         Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirt-
         schaftlicher Flächen,
     12. über die Duldung von Maßnahmen zur Ab-
         sperrung von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten
         oder Gebieten,“.

  b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.

     bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

         „3. die Bejagung oder die Suche nach veren-
             deten wildlebenden Tieren durch andere
             Personen als den Jagdausübungsberech-
             tigten angeordnet worden ist.“
3. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
                         „§ 39a
                 Beschränkungen des
        Eigentums, Entschädigung und Ausgleich
     (1) Führen Beschränkungen des Eigentums in
  Folge von Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 Num-
  mer 18a, 28, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 6,
  Nummer 28b oder 28c oder von Rechtsvorschriften,
  die auf Grund dieser Vorschrift erlassen worden
  sind, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung,
  der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere
  durch die Gewährung einer Ausnahme, abgeholfen
  werden kann, ist eine angemessene Entschädigung
  zu leisten, soweit der Berechtigte nicht Ersatz nach
  § 6 Absatz 7, 8 oder 9 zu erlangen vermag.
    (2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie
  kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Das
  Nähere richtet sich nach Landesrecht.
    (3) Die Länder können vorsehen, dass Eigentü-
  mern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund
  von Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvor-

  schriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
  worden sind, insbesondere die Nutzung von Grund-
  stücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine
  Entschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 zu leis-
  ten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach
  Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt
  werden kann.“

                       Artikel 2
                   Änderung des
                Bundesjagdgesetzes

  In § 22 Absatz 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September

1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des

Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „und
Absatz 3 genannten Gründen“ die Wörter „sowie zur
Bekämpfung von Tierseuchen“ eingefügt.

                       Artikel 3

                  Änderung des

          Erneuerbare-Energien-Gesetzes

  Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-

setzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 862) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 44 werden die folgenden Sätze angefügt:

  „Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre
  im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tierge-
  sundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I
  S. 1324), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
  vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850) geändert
  worden ist, im Einsatz von Gülle beeinträchtigt und
  konnte deshalb den in Satz 1 Nummer 3 vorgesehe-
  nen jährlichen Güllemindestanteil nicht einhalten, ist
  der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen

  bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülle-
  anteils nach Satz 1 Nummer 3 nicht zu berücksich-
  tigen. In diesem Fall entfällt der Anspruch nach
  Satz 1 für den nicht berücksichtigten Zeitraum. Ein
  Anspruch nach den §§ 41 bis 43 bleibt unberührt.“
2. § 101 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
         vorangestellt:
         „1. entfällt der Anspruch auf Erhöhung des
             Bonus für Strom aus nachwachsenden
             Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2
             in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2.b
             und VII.2 zu dem Erneuerbare-Energien-
             Gesetz in der am 31. Dezember 2011 gel-
             tenden Fassung nicht endgültig, wenn ein
             Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre
             im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18
             des Tiergesundheitsgesetzes im Einsatz
             von Gülle beeinträchtigt wurde. Im Zeit-
             raum der Sperre zuzüglich 30 Kalender-
             tagen entfällt der Anspruch nur für die
             Kalendertage, in denen der Mindestanteil
             an Gülle nicht eingehalten wurde,“.
     bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
         Nummern 2 und 3.
BGBl. 2018, Seite 1852 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1852
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember
       2011 und vor dem 1. August 2014 in Betrieb ge-
       nommen worden sind,

       1. ist auch nach dem 31. Juli 2014 die Biomasse-
          verordnung in ihrer am 31. Juli 2014 geltenden
          Fassung anzuwenden,
       2. ist bei der Berechnung des durchschnittlichen
          Gülleanteils nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des
          Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
          31. Juli 2014 geltenden Fassung im Falle der
          Beeinträchtigung des Gülleeinsatzes aufgrund
          einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Num-
          mer 18 des Tiergesundheitsgesetzes der Zeit-
          raum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen
          nicht zu berücksichtigen, wenn der vorgese-
          hene jährliche Güllemindestanteil nicht einge-
          halten werden konnte,
       3. ist bei der Berechnung des durchschnittlichen
          Gülleanteils nach § 27b Absatz 1 Nummer 3
          des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
          am 31. Juli 2014 geltenden Fassung im Falle
          einer Beeinträchtigung des Gülleeinsatzes auf-
          grund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1
          Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes der
          Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalender-
          tagen nicht zu berücksichtigen, wenn der vor-
          gesehene jährliche Güllemindestanteil nicht

          eingehalten werden konnte.
       Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 entfällt der An-
       spruch nach § 27b Absatz 1 des Erneuerbare-
       Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 gel-
       tenden Fassung für den nicht berücksichtigten
       Zeitraum. Ein Anspruch nach den §§ 24 bis 27a
       des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
       31. Juli 2014 geltenden Fassung bleibt im Falle

       des Satzes 1 Nummer 3 unberührt.“
  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Für Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014
       und vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genom-

      men worden sind, ist bei der Berechnung des
      durchschnittlichen Gülleanteils nach § 46 Num-
      mer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
      am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung im
      Falle einer Beeinträchtigung des Gülleeinsatzes
      aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1
      Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes der
      Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen
      nicht zu berücksichtigen, wenn der vorgesehene
      jährliche Güllemindestanteil nicht eingehalten
      werden konnte. In diesem Fall entfällt der An-
      spruch nach § 46 des Erneuerbare-Energien-
      Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 gelten-
      den Fassung für den nicht berücksichtigten
      Zeitraum. Ein Anspruch nach den §§ 41 bis 45
      des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
      31. Dezember 2016 geltenden Fassung bleibt
      unberührt.“

                        Artikel 4

          Einschränkung von Grundrechten
   Durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa dieses Gesetzes werden die Grundrechte
der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Ab-
satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

                        Artikel 5

                Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut des Tiergesundheitsgesetzes
in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                        Artikel 6

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 14. November 2018
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                         Die Bundesministerin
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                             Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 1850. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 54d4655aabd28c92….