Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 47 Betriebsbeamte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/47#abs-1 (1) Betriebsbeamte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die tätig sind als
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/47#abs-2 (2) Die Betriebsbeamten sind verpflichtet, für die sichere und pünktliche Durchführung des Eisenbahnbetriebs zu sorgen. Sie haben, soweit erforderlich, eine richtigzeigende Uhr zu tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/47#abs-3 (3) Die Betriebsbeamten sind in der zur sicheren Durchführung des Betriebs erforderlichen Anzahl einzusetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/47#abs-4 (4) Den Betriebsbeamten sind schriftliche oder elektronische Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten zugänglich zu machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/47#abs-5 (5) Über jeden Betriebsbeamten sind Personalunterlagen zu führen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/47#abs-6 (6) Eisenbahnen haben Regelungen über die Arbeitszeit und Ruhezeit von Betriebsbeamten aufzustellen, soweit nicht gesetzliche oder tarifvertragliche Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung gelten. Die Regelungen müssen mindestens den gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung entsprechen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 47 EBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.06.2016 – 8 A 10912/15Zitiert von 2
- VG Mainz, 19.08.2015 – 3 K 604/14.MZZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 02.11.2018 – 2 Ws 7/18Zitiert von 1
- BSG, 26.11.2019 – B 2 U 8/18 RGesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - versicherte Verrichtung - Hauptpflicht - Beobachterstatus - sachlicher Zusammenhang - äußeres Ereignis - Gesundheitsschaden - psychische Störung - Diagnosesystem - ICD-10 - DSM V - klinisch-diagnostische Leitlinien - Komorbidität - Schock - akute Belastungsreaktion - Bagatellereignis - Beinaheunfall zwischen Zug und Pkw - FahrdienstleiterZitiert von 49
- VG Köln, 10.08.2018 – 15 L 250/18
- VG Köln, 28.08.2015 – 18 K 6935/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 29.10.2025 – L 6 U 32/20 ZVW
- VG Köln, 05.08.2020 – 22 K 6840/18Zitiert von 1
- VG Köln, 12.04.2013 – 18 K 5523/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 EBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.07.2017 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2017 (BGBl. I 3054)
BGBl. 2017 I S. 3054
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 174 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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10.10.2016 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I 2242)
BGBl. 2016 I S. 2242
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08.05.1991 Ausfertigung
§ 47 geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 (BGBl. I 1098)
BGBl. 1991 I S. 1098
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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