Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 47 Betriebsbeamte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.06.2016 – 8 A 10912/15Zitiert von 2
- VG Mainz, 19.08.2015 – 3 K 604/14.MZZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 02.11.2018 – 2 Ws 7/18Zitiert von 1
- BSG, 26.11.2019 – B 2 U 8/18 RGesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - versicherte Verrichtung - Hauptpflicht - Beobachterstatus - sachlicher Zusammenhang - äußeres Ereignis - Gesundheitsschaden - psychische Störung - Diagnosesystem - ICD-10 - DSM V - klinisch-diagnostische Leitlinien - Komorbidität - Schock - akute Belastungsreaktion - Bagatellereignis - Beinaheunfall zwischen Zug und Pkw - FahrdienstleiterZitiert von 48
- VG Köln, 10.08.2018 – 15 L 250/18
- VG Köln, 28.08.2015 – 18 K 6935/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 29.10.2025 – L 6 U 32/20 ZVW
- VG Köln, 12.04.2013 – 18 K 5523/11
- BVerwG, 29.09.2011 – 6 C 17/10Schienennetz-Benutzungsbedingungen der DB Netz AG zum Teil rechtswidrigZitiert von 35
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 EBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/47#abs-1 (1) Betriebsbeamte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die tätig sind als
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/47#abs-2 (2) Die Betriebsbeamten sind verpflichtet, für die sichere und pünktliche Durchführung des Eisenbahnbetriebs zu sorgen. Sie haben, soweit erforderlich, eine richtigzeigende Uhr zu tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/47#abs-3 (3) Die Betriebsbeamten sind in der zur sicheren Durchführung des Betriebs erforderlichen Anzahl einzusetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/47#abs-4 (4) Den Betriebsbeamten sind schriftliche oder elektronische Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten zugänglich zu machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/47#abs-5 (5) Über jeden Betriebsbeamten sind Personalunterlagen zu führen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/47#abs-6 (6) Eisenbahnen haben Regelungen über die Arbeitszeit und Ruhezeit von Betriebsbeamten aufzustellen, soweit nicht gesetzliche oder tarifvertragliche Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung gelten. Die Regelungen müssen mindestens den gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung entsprechen.