Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 28 Ausrüstung und Anschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Köln, 12.03.2010 – 18 K 409/08Zitiert von 1
- VG Köln, 10.12.2009 – 18 L 1774/09Zitiert von 1
- VG Köln, 15.02.2012 – 18 L 73/12
- LG Wuppertal, 25.01.2006 – 19 O 304/05Zitiert von 1
- AG Düsseldorf, 14.05.2010 – 41 C 373/10
- OLG Düsseldorf, 06.09.2006 – I-19 U 10/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/28#abs-1 (1) Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen folgende Ausrüstung haben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/28#abs-2 (2) Einsteigetüren der Reisezugwagen müssen sicher wirkende Verschlußeinrichtungen erhalten. Nach außen aufschlagende Einsteigetüren in den Seitenwänden der Reisezugwagen müssen Verschlußeinrichtungen haben, bei denen durch Zuschlagen der Tür ein doppelter Verschluß selbsttätig herbeigeführt wird. Der doppelte Verschluß muß durch zwei getrennte Verschlußteile herbeigeführt werden oder durch einen Verschlußteil, der in zwei Stufen schließt. Bei neu zu bauenden Reisezugwagen müssen die Verschlußeinrichtungen darüber hinaus so beschaffen sein, daß die Türen - ausgenommen im Notfall - während der Fahrt von innen nicht geöffnet werden können; Reisezugwagen, die nach dem 1. Januar 1970 erstmalig in Betrieb genommen wurden, sind mit solchen Verschlußeinrichtungen bei der nächsten Untersuchung auszurüsten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/28#abs-3 (3) Öffnungen der Einsteigetüren müssen im Innern der Personenwagen mit Schutzeinrichtungen gegen das Einklemmen der Finger versehen sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/28#abs-4 (4) Fernbetätigte oder automatisch schließende Türen müssen so beschaffen sein, daß bei ihrer Betätigung Personen nicht gefährdet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/28#abs-5 (5) Seitliche Schiebetüren der Gepäckwagen und Gepäckabteile müssen gegen unbeabsichtigtes Schließen der Türen gesichert sein. Die dabei freizuhaltende Öffnung muß mindestens 300 mm betragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/28#abs-6 (6) Glasscheiben in neu zu bauenden Reisezugwagen müssen aus Sicherheitsglas bestehen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/28#abs-7 (7) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß Entstehung und Ausbreitung von Bränden erschwert werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/28#abs-8 (8) Fahrzeuge, in denen Personen befördert werden, müssen in ausreichender Anzahl Ausstiegsmöglichkeiten für Notfälle haben.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/28#abs-9 (9) An den zum Öffnen eingerichteten Seitenfenstern der Reisezugwagen und der Güterzuggepäckwagen muß eine Warnung vor dem Hinauslehnen angebracht sein.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/28#abs-10 (10) Reisezugwagen, die auf Strecken mit elektrischer Oberleitung verkehren, müssen so eingerichtet sein, daß ein Besteigen des Daches oder hochgelegener Tritte und Leitern bei im Betrieb regelmäßig vorkommenden Arbeiten, wie Aufstecken der Signalmittel, Füllen der Wasserbehälter, nicht erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/28#abs-11 (11) Unter jedem Kopfstück eines Güterwagens müssen zwei Kupplergriffe vorhanden sein.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/28#abs-12 (12) Wagen sollen auf jeder Langseite mindestens einen Tritt und einen Handgriff für Rangierer haben.
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/28#abs-13 (13) Die Vorschriften für die Ausrüstung von Personenwagen gelten, soweit erforderlich, auch für Triebwagen.
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/28#abs-14 (14) Fahrzeuge müssen die für Betrieb, Unterhaltung und Arbeitsschutz erforderlichen Anschriften und Zeichen tragen.