Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 32 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Neue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie abgenommen worden sind (§ 3 Abs. 2).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Fahrzeuge sind planmäßig wiederkehrend zu untersuchen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/32?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchung nach Absatz 2 haben sich nach Zustand und Umfang der Nutzung der Eisenbahnfahrzeuge zu richten. Soweit für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen keine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung erforderlich ist oder die für die Instandhaltung zuständige Stelle keine anderweitigen Vorgaben für die Instandhaltung getroffen hat, soll eine Untersuchung mindestens alle sechs Jahre durchgeführt werden. Die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf in diesen Fällen mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, dass der Zustand des Fahrzeugs dies zulässt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/32?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Über die Untersuchungen der Fahrzeuge sind Nachweise zu führen.
Änderungsverlauf
-
26.07.2017 Ausfertigung
§ 32 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2017 (BGBl. I 3054)
BGBl. 2017 I S. 3054
-
21.06.2002 Ausfertigung
§ 32 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2191)
BGBl. 2002 I S. 2191
-
08.05.1991 Ausfertigung
§ 32 geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 (BGBl. I 1098)
BGBl. 1991 I S. 1098
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.