Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 46
Stand: 30.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/46#abs-1 (1) Der Betrieb eines Triebfahrzeugs gemäß § 18 Absatz 4 mittels vollautomatisierter Fahrfunktion auf einer hierfür ausgerüsteten Strecke ist zulässig, wenn die Funktion bestimmungsgemäß verwendet wird und ein Betrieb mit mindestens gleicher Sicherheit gemäß § 2 Absatz 2 gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/46#abs-2 (2) Vollautomatisierte Fahrfunktionen übernehmen die Fahraufgaben vollständig innerhalb des festgelegten Betriebsbereiches.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/46#abs-3 (3) Für den Einsatz vollautomatisierter Fahrfunktionen ist im Rahmen der Abnahme nach § 32 nachzuweisen, dass die Auswirkungen technischer Störungen oder Fehlhandlungen beherrscht werden und die sichere Betriebsführung jederzeit gewährleistet bleibt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 46 EBO →
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Änderungsverlauf
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08.05.1991 Ausfertigung
§ 46 geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 (BGBl. I 1098)
BGBl. 1991 I S. 1098
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