Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

EBO

§ 46

Stand: 30.07.2026

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/46#abs-1 (1) Der Betrieb eines Triebfahrzeugs gemäß § 18 Absatz 4 mittels vollautomatisierter Fahrfunktion auf einer hierfür ausgerüsteten Strecke ist zulässig, wenn die Funktion bestimmungsgemäß verwendet wird und ein Betrieb mit mindestens gleicher Sicherheit gemäß § 2 Absatz 2 gewährleistet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/46#abs-2 (2) Vollautomatisierte Fahrfunktionen übernehmen die Fahraufgaben vollständig innerhalb des festgelegten Betriebsbereiches.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/46#abs-3 (3) Für den Einsatz vollautomatisierter Fahrfunktionen ist im Rahmen der Abnahme nach § 32 nachzuweisen, dass die Auswirkungen technischer Störungen oder Fehlhandlungen beherrscht werden und die sichere Betriebsführung jederzeit gewährleistet bleibt.

§ 45 § 47