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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1991, S. 1098

BGBl. 1991 I S. 1098 · 62.136 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1991, Seite 1098 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1098
1098                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1




                                          Dritte Verordnung
                         zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
                                                  Vom 8. Mai 1991

  Auf Grund des§ 3 Abs. 1 Buchstaben a, c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt gemäß Artikel 24 der Verordnung vom
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr:

                                                      Artikel 1
  Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBI. II S. 1563), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 18. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1490), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,, 1. für die Deutsche Bundesbahn der Vorstand der Deutschen Bundesbahn,".

 2. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
    b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
        ,,(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche
       Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.
         (3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und
       Fahrzeuge durch Behinderte und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierig-
       keiten erleichtert wird."

 3. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „im Einzelfall" gestrichen.

 4. § 4 wird wie folgt gefaßt:
                                                           ,,§ 4
                                                   Begriffserklärungen
       (1) Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter
    Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der
    Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die
    das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der
    freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen.
       (2) Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, ausweichen oder
    wenden dürfen. Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im allgemeinen die Einfahr-
    signale oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen.
       (3) Blockstrecken sind Gleisabschnitte, in die ein Zug nur einfahren darf, wenn sie frei von Fahrzeugen sind.
      (4) Blockstellen sind Bahnanlagen, die eine Blockstrecke begrenzen. Eine Blockstelle kann zugleich als Bahnhof,
    Abzweigstelle, Überleitstelle, Anschlußstelle, Haltepunkt, Haltestelle oder Deckungsstelle eingerichtet sei_n.
      (5) Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge von einer Strecke auf eine andere Strecke
    übergehen können.
      (6) Überleitstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge auf ein anderes Gleis derselben Strecke
    übergehen können.
      (7) Anschlußstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, wo Züge ein angeschlossenes Gleis als Rangierfahrt
    befahren können, ohne daß die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben wird. Ausweichanschlußstellen sind
    Anschlußstellen, bei denen die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben werden kann.
       (8) Haltepunkte sind Bahnanlagen ohne Weichen, wo Züge planmäßig halten, beginnen oder enden dürfen.
       (9) Haltestellen sind Abzweigstellen oder Anschlußstellen, die mit einem Haltepunkt örtlich verbunden sind.
      (10) Deckungsstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, die den Bahnbetrieb insbesondere an beweglichen
    Brücken, Kreuzungen von Bahnen, Gleisverschlingungen und Baustellen sichern.
     (11) Hauptgleise sind die von Zügen planmäßig befahrenen Gleise. Durchgehende Hauptgleise sind die Haupt-
   gleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung in den Bahnhöfen. Alle übrigen Gleise sind Nebengleise."

BGBl. 1991, Seite 1099 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1099

5. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
       ,,(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als

      1 465 mm in Hauptgleisen,                                11 470 mm;
      1 470 mm in Nebengleisen;
      sie darf nicht kleiner sein als 1 430 mm."
   b) In Absatz 4 wird das Wort „Halbmessern" durch das Wort „Radien" und das Wort „Bogenhalbmesser" durch
      das Wort „Bogenradien" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Bogenhalbmesser" durch das Wort „Bogenradius" ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(3) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muß in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die
      innere (Überhöhung). Die Überhöhung ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart
      der Fahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; sie darf unter Einbeziehung der sich im
      Betrieb einstellenden Abweichungen 180 mm nicht überschreiten."

7. In§ 8 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „die nur dem Reiseverkehr dienen (z.B. Stadtschnellbahngleise)" durch die
   Worte „auf denen ausschließlich Stadtschnellbahnen verkehren" ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt gefaßt:
                                                         ,,§ 9
                                                     Regellichtraum
     (1) Der Regellichtraum ist der zu jedem Gleis gehörende, in der Anlage 1 dargestellte Raum. Der Regellichtraum
   setzt sich zusammen aus dem von der jeweiligen Grenzlinie umschlossenen Raum und zusätzlichen Räumen für
   bauliche und betriebliche Zwecke.
     (2) Die Grenzlinie umschließt den Raum, den ein Fahrzeug unter Berücksichtigung der horizontalen und vertikalen
   Bewegungen sowie der Gleislagetoleranzen und der Mindestabstände von der Oberleitung benötigt. Die Maße der
   Grenzlinie sind nach den Anlagen 2 und 3 zu berechnen.
      (3) In die in Anlage 1 gekennzeichneten Bereiche des Regellichtraums (Bild 1 Bereiche A und B) und in den Raum
   für das Durchrollen der Räder (Bild 2 Bereich C) dürfen feste Gegenstände unter den dort genannten Bedingungen
   hineinragen; bestehende Einragungen in den Regellichtraum dürfen beibehalten werden. Der von der Grenzlinie
   umschlossene Raum ist jedoch freizuhalten; das gilt nicht für Gleise mit Einrichtungen zum Reinigen und
   Instandsetzen von Fahrzeugen, sofern die Gleise nur für diese Zwecke benutzt werden.
     (4) Bei Gleisen mit Stromschiene ist beiderseits ein Raum für den Durchgang der Stromabnehmer freizuhalten,
   dessen Größe sich nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen richtet.
     (5) Die Oberleitung darf in den von der Grenzlinie umschlossenen Raum hineinragen; dies gilt auch für die
   Stromschiene. Für den Fahrdraht gelten die Mindesthöhen nach Anlage 3 Nr. 3; Ausnahmen sind zulässig (§ 3
   Abs. 1 Nr. 2)."

9. § 10 wird wie folgt gefaßt:
                                                            ,,§ 10
                                                        Gleisabstand
     (1) Der Gleisabstand ist der Abstand von Mitte zu Mitte benachbarter Gleise; er muß mindestens den in der An-
   lage 4 Nr. 1 oder 2 genannten Maßen entsprechen.
     (2) Auf der freien Strecke muß bei Neubauten und umfassenden Umbauten der Gleisabstand mindestens 4,00 m
   betragen; bei Gleisen, auf denen ausschließlich Stadtschnellbahnen verkehren, ist eine Verringerung des Gleisab-
   standes bis auf 3,80 m zulässig. Bestehende Gleisabstände von 4,00 m - bei Stadtschnellbahnen von 3,80 m - und
   weniger dürfen nicht verringert werden.
     (3) In Bahnhöfen muß der Gleisabstand - außer bei Überladegleisen - mindestens 4,00 m, bei Neubauten
   mindestens 4,50 m betragen. Bestehende Gleisabstände von 4,50 m und weniger dürfen nicht verringert werden;
   Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Durchgehende Hauptgleise ohne Zwischenbahnsteig dürfen im
   Gleisabstand der freien Strecke durch den Bahnhof geführt werden. Wird der Gleisabstand der freien Strecke
   vergrößert, so darf der Gleisabstand im Bahnhof bis zum Umbau der Gleisanlagen bestehen bleiben.
     (4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Gleisabstände müssen bei Gleisen mit Radien unter 250 m nach
   Anlage 4 Nr. 3 vergrößert werden.
     (5) Für die Dauer von Bauarbeiten darf der Gleisabstand auf die in der Anlage 4 Nr. 1 oder 2 genannten Maße
   verringert werden, wenn die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind."

BGBl. 1991, Seite 1100 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1100
1100                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

10. § 11 wird wie folgt gefaßt:
                                                        ,,§ 11
                                                    Bahnübergänge
      (1) Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen, Wegen und Plätzen. Über-
    gänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, und Übergänge für Reisende gelten nicht als Bahnübergänge.

      (2) Auf Strecken mit einer zugelassenen Geschwin-
    digkeit von mehr als 160 km/h sind Bahnübergänge
    unzulässig.
      (3) Auf Bahnübergängen hat der Eisenbahnverkehr Vorrang vor dem Straßenverkehr. Der Vorrang ist durch
    Aufstellen von Andreaskreuzen (Anlage 5 Bild 1) zu kennzeichnen. Dies ist nicht erforderlich an Bahnübergängen
    von
    1. Feld- und Waldwegen, wenn die Bahnübergänge ausreichend erkennbar sind,
    2. Fußwegen,
    3. Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind,
    4. anderen Straßen und Wegen über Nebengleise, wenn die Bahnübergänge für das Befahren mit Eisenbahnfahr-
       zeugen durch Posten vom Straßenverkehr freigehalten werden.
      (4) Die Andreaskreuze sind an den Stellen anzubringen, vor denen Straßenfahrzeuge und Tiere angehalten
    werden müssen, wenn der Bahnübergang nicht überquert werden darf.
      (5) An Bahnübergängen in Hafen- und Industriegebieten darf auf das Aufstellen von Andreaskreuzen verzichtet
    werden, wenn an den Einfahrten Andreaskreuze mit dem Zusatzschild „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben
    Vorrang" oder „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" angebracht sind. Dies gilt nicht für Bahn-
    übergänge, die nach Absatz 6 technisch gesichert sind.
       (6) Bahnübergänge sind durch
    1. Lichtzeichen (Anlage 5 Bild 2) oder Blinklichter (Anlage 5 Bild 4) oder
    2. Lichtzeichen mit Halbschranken (Anlage 5 Bild 3) oder Blinklichter mit Halbschranken (Anlage 5 Bild 5) oder
    3. Lichtzeichen mit Schranken (Anlage 5 Bild 3) oder
    4. Schranken
    technisch zu sichern, soweit nachstehend keine andere Sicherung zugelassen ist. Als neue technische Sicherungen
    sollen Blinklichter und Blinklichter mit Halbschranken nicht mehr verwendet werden.

                                                                (7) Bahnübergänge dürfen gesichert werden
                                                              1. bei schwachem Verkehr (Absatz 13) durch die Über-
                                                                 sicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12) oder
                                                                 bei fehlender Übersicht auf die Bahnstrecke an ein-
                                                                 gleisigen Bahnen durch hörbare Signale der Eisen-
                                                                 bahnfahrzeuge (Absatz 18), wenn die Geschwindig-
                                                                 keit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang
                                                                 höchstens 20 km/h - an Bahnübergängen von Feld-
                                                                 und Waldwegen höchstens 60 km/h - beträgt;
                                                              2. bei mäßigem Verkehr (Absatz 13) und eingleisigen
                                                                 Bahnen durch die Übersicht auf die Bahnstrecke in
                                                                 Verbindung mit hörbaren Signalen der Eisenbahn-
                                                                 fahrzeuge (Absatz 18) oder
                                                                 bei fehlender Übersicht auf die Bahnstrecke - mit
                                                                 besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) - durch hör-
                                                                 bare Signale der Eisenbahnfahrzeuge, wenn die
                                                                 Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahn-
                                                                 übergang höchstens 20 km/h - an Bahnübergängen
                                                                 von Feld- und Waldwegen höchstens 60 km/h -
                                                                 beträgt.
       (8) Bahnübergänge über Nebengleise dürfen wie
    Bahnübergänge über Nebenbahnen (Absatz 7) ge-
    sichert werden.
     (9) Bahnübergänge von Fuß- und Radwegen dürfen durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12) oder
   durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 18) gesichert werden. Außerdem

                            müssen                                                   dürfen
    Umlaufsperren oder ähnlich wirkende Einrichtungen angebracht sein.

BGBl. 1991, Seite 1101 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1101

  (10) Bahnübergänge von Privatwegen

ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeich-     1. ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekenn-
net sind, dürfen gesichert werden bei einer Geschwin-         zeichnet sind, dürfen gesichert werden
digkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang von            a) durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Ab-
höchstens 140 km/h                                               satz 12) oder
a) durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12)        b) durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge
   und Abschlüsse oder                                           (Absatz 18), wenn ihre Geschwindigkeit am Bahn-
b) durch Abschlüsse in Verbindung mit einer Sprech-              übergang höchstens 60 km/h beträgt, oder
   anlage zum zuständigen Betriebsbeamten.                    c) durch Abschlüsse in Verbindung mit einer
                                                                 Sprechanlage zum zuständigen Betriebsbeamten
                                                                 oder
                                                              d) - mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) -
                                                                 durch Abschlüsse;
                                                           2. mit öffentlichem Verkehr in Hafen- und Industriege-
                                                              bieten dürfen bei schwachem und mäßigem Verkehr
                                                              (Absatz 13) gesichert werden
                                                              a) durch die Übersicht oder
                                                              b) durch Abschlüsse, wenn die Geschwindigkeit der
                                                                 Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang höch-
                                                                 stens 20 km/h beträgt.

Abschlüsse (z. 8. Sperrbalken, Tore) sind von demjenigen, dem die Verkehrssicherungspflicht obliegt, verschlos-
sen, mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) nur geschlossen zu halten.
  (11) Eine Sicherung nach den Absätzen 6 bis 10 ist nicht erforderlich, wenn der Bahnübergang durch Posten
gesichert wird. Der Posten hat die Wegebenutzer so lange durch Zeichen anzuhalten, bis das erste Eisen-
bahnfahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat.
  (12) Die Übersicht auf die Bahnstrecke ist vorhanden, wenn die Wegebenutzer bei richtigem Verhalten auf Grund
der Sichtverhältnisse die Bahnstrecke so weit und in einem solchen Abstand übersehen können, daß sie bei
Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Bahnübergang ungefährdet überqueren oder vor ihm
anhalten können.
  (13) Bahnübergänge haben
1. schwachen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von höchstens 100
   Kraftfahrzeugen überquert werden,
2. mäßigen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als 100 bis zu
   2 500 Kraftfahrzeugen überquert werden,
3. starken Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als 2 500
   Kraftfahrzeugen überquert werden.
  (14) Weisen Bahnübergänge während bestimmter Jahreszeiten oder an bestimmten Tagen abweichend von der
Einstufung nach Absatz 13 eine höhere Verkehrsstärke auf, so müssen sie, haben sie eine niedrigere Verkehrs-
stärke, so dürfen sie während dieser Zeiten entsprechend gesichert werden.
  (15) Das Schließen der Schranken - ausgenommen Anrufschranken (Absatz 17) - ist auf den Straßenverkehr ab-
zustimmen
1. durch Lichtzeichen oder
2. durch mittelbare oder unmittelbare Sicht des Schrankenwärters oder
3. bei schwachem oder mäßigem Verkehr durch hörbare Zeichen.
   (16) Bahnübergänge mit Schranken - ausgenommen Anrufschranken (Absatz 17) und Schranken an Fuß- und
Radwegen - müssen von der Bedienungsstelle aus mittelbar oder unmittelbar eingesehen werden können. Dies ist
nicht erforderlich, wenn das Schließen der Schranken durch Lichtzeichen auf den Straßenverkehr abgestimmt und
das Freisein des Bahnüberganges durch technische Einrichtungen festgestellt wird.
  (17) Anrufschranken sind Schranken, die ständig oder während bestimmter Zeiten geschlossen gehalten und auf
Verlangen des Wegebenutzers, wenn dies ohne Gefahr möglich ist, geöffnet werden. Anrufschranken sind mit einer
Sprechanlage auszurüsten, wenn der Schrankenwärter den Bahnübergang von der Bedienungsstelle aus nicht ein-
sehen kann.
  (18) Vor Bahnübergängen, vor denen nach den Absätzen 7 bis 10 hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge
gegeben werden müssen, sind Signaltafeln aufzustellen.
  (19) Ein Bahnübergang, dessen technische Sicherung ausgefallen ist, muß - außer bei Hilfszügen nach § 40
Abs. 6 - durch Posten nach Absatz 11 gesichert werden. Ein Zug, der mit dem Triebfahrzeugführer allein besetzt ist,
darf, nachdem er angehalten hat und die Wegebenutzer durch Achtung-Signal gewarnt sind, den Bahnübergang
ohne Sicherung durch Posten befahren."

BGBl. 1991, Seite 1102 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1102
1102                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1


11 . § 13 wird wie folgt gefaßt:
                                                           ,,§ 13
                                                    Bahnsteige, Rampen
      (1) Bei Neubauten oder umfassenden Umbauten von Personenbahnsteigen sollen in der Regel die Bahnsteigkan-
    ten auf eine Höhe von 0, 76 m über Schienenoberkante gelegt werden; Höhen von unter 0,38 m und über 0,96 m sind
    unzulässig. Bahnsteige, an denen ausschließlich Stadtschnellbahnen halten, sollen auf eine Höhe von 0,96 m über
    Schienenoberkante gelegt werden. In Gleisbogen ist auf die Überhöhung Rücksicht zu nehmen.
      (2) Feste Gegenstände auf Personenbahnsteigen (Säulen und dergleichen) müssen bis zu einer Höhe von 3,05 m
    über Schienenoberkante mindestens 3,00 m von Gleismitte entfernt sein. Bei bestehenden Anlagen mit geringem
    Verkehr darf das Maß von 3,00 m bis auf 2,70 m unterschritten werden; Ausnahmen von diesem Mindestmaß sind
    zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

      (3) Auf Bahnsteigen an Gleisen, die mit einer
    Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren wer-
    den, sind die bei Durchfahrten freizuhaltenden Flächen
    zu kennzeichnen; bei mehr als 200 km/h sind Vorkeh-
    rungen zu treffen, daß sich keine Reisenden im Gefah-
    renbereich auf den Bahnsteigen aufhalten.
       (4) Für den Schutz der Reisenden, die Übergänge (§ 11 Abs. 1 Satz 2) überschreiten müssen, ist zu sorgen.

    Bei Gleisen, die mit einer Gesch~indigkeit von mehr als 1
    160 km/h befahren werden, sind Ubergänge unzulässig.
      (5) Seitenrampen, an denen Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen be- oder entladen werden sollen,
    dürfen nicht höher als 1, 10 m sein. Die Höhe darf 1,00 m nicht überschreiten, wenn dort nach außen aufschlagende
    Einsteigetüren von Reisezugwagen geöffnet werden müssen. Andere Seitenrampen zum Be- oder Entladen von
    Wagen dürfen - ausgenommen an Hauptgleisen - bis zu 1,20 m über Schienenoberkante hoch sein.
      (6) Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den Vorschriften der Absätze 1, 2, 4 Sai.z 2 und Absatz 5 abgewichen
    werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind."


12. § 14 wird wie folgt gefaßt:
                                                            ,,§ 14
                                                    Signale und Weichen
      (1) Ist nach den Vorschriften dieser Verordnung die Anwendung von Signalen vorgesehen, so dürfen nur die in
    der Eisenbahn-Signalordnung vorgeschriebenen Signale benutzt werden. Den Signalen am Fahrweg sind entspre-
    chende Anzeigen im Führerraum gleichgestellt; sie dürfen die Signale am Fahrweg ersetzen.
       (2) Die Einfahrten in Bahnhöfe sind
                                                               1 bei einer Einfahrgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h
    durch Hauptsignale (Einfahrsignale) zu sichern. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
       (3) Die Ausfahrten aus Bahnhöfen sind
                                                               1 bei einer Ausfahrgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h
    durch Hauptsignale (Ausfahrsignale) zu sichern. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
       (4) Die Grundstellung für Hauptsignale ist die Stellung „Zughalt". Eine andere Stellung ist zulässig
    1. für Hauptsignale in Streckenabschnitten mit selbsttätiger Streckenblockung,
    2. fü~ Hauptsignale von Betriebsstellen, die für längere Dauer oder in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabschnitten
       an der Regelung der Zugfolge nicht beteiligt

        sind.                                                        sind,
                                                               1 3. für Einfahrsignale bei Zugleitbetrieb.
       (5) Blockstellen, Abzweigstellen, Überleitstellen und Gleisverschlingungen sind durch Hauptsignale

    zu sichern.                                                  zu sichern, wenn dort mit mehr als 60 km/h - beim
                                                                 Befahren von Weichen gegen die Spitze mit mehr als
                                                                 50 km/h - gefahren wird. Ausnahmen sind zulässig
                                                                 (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
       (6) Bewegliche Brücken sind örtlich durch Signale so zu sichern, daß die Signale in der Haltstellung verschlossen
    sind, solange die Brücke entriegelt ist, und daß die Brücke bei Fahrtstellung der Signale nicht entriegelt werden kann.
      (7) Höhengleiche Kreuzungen zweier Schienenbahnen, die dieser Verordnung unterstehen, sind durch Hauptsi-
    gnale in gegenseitiger Abhängigkeit zu sichern. Untersteht eine der Bahnen nicht dieser Verordnung, so ist mit der
    Zulassung der Kreuzung zu bestimmen, ob und wie sie zu sichern ist.

BGBl. 1991, Seite 1103 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1103

  (8) Auf der freien Strecke liegende
Weichen                                                     Weichen, die mit mehr als 50 km/h gegen die Spitze
                                                          1 befahren werden,
und damit zusammenhängende Gleiskreuzungen sind durch Signale zu sichern. Anschlußstellen können auch durch
Signale benachbarter Zugfolgestellen gesichert werden, wenn zwischen Anschlußweichen, Flankenschutzeinrich-
tungen und Signalen Abhängigkeit besteht.

  (9) Weichen, die
                                                          1 mit mehr als 50 km/h
gegen die Spitze befahren werden, müssen von den für die Zugfahrt gültigen Signalen derart abhängig sein, daß die
Signale nur dann in Fahrtstellung gebracht werden können, wenn die Weichen für den Fahrweg richtig liegen und
verschlossen sind (Signalabhängigkeit). Hierbei sind ferngestellte Weichen, die von Reisezügen gegen die Spitze
befahren werden, gegen Umstellen unter dem Zug festzulegen oder einzeln zu sichern.

  (10) Ist die Signalabhängigkeit von Weichen, die von Zügen gegen die Spitze befahren werden, vorübergehend
aufgehoben oder
beeinträchtigt,                                             beeinträchtigt, oder werden nichtsignalabhängige Wei-
                                                            chen, ausgenommen RückfaHweichen, von Reisezügen
                                                            mit mehr als 40 km/h bis höchstens 50 km/h gegen die
                                                            Spitze befahren,
so sind sie technisch zu sichern oder zu bewachen.

  (11)Für

Reisezüge                                                 1 Reisezüge, die mit mehr als 50 km/h fahren,
sind Flankenschutzvorkehrungen zu treffen.

Der Flankenschutz für Gleise, die mit mehr als 160 km/h
befahren werden, muß in Bahnhöfen und auf Anschluß-
stellen durch Schutzweichen gewährleistet sein.

  (12) Mit den Einfahrsignalen und den Hauptsignalen auf der freien Strecke sind Vorsignale
zu verbinden.                                              zu verbinden, wenn im Bremswegabstand vor dem
                                                           Hauptsignal mit mehr als 60 km/h gefahren wird. Ist
                                                           hiernach kein Vorsignal erforderlich, so muß der Brems-
                                                           wegabstand durch eine Signaltafel gekennzeichnet wer-
                                                           den.
Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

  (13) Der Abstand zwischen dem Hauptsignal und dem zugehörigen Vorsignal soll mindestens so groß sein wie der
zugelassene größte Bremsweg (§ 35 Abs. 4). Kürzere Vorsignalabstände sind zulässig, wenn dies aus örtlichen
Gründen nicht zu umgehen ist; bei Verkürzungen um mehr als 5 % müssen besondere Bremstafeln für den jeweils
vorhandenen Vorsignalabstand (Bremsweg) aufgestellt sein.

  (14) Das Hauptsignal „Langsamfahrt" ist durch das Vorsignal „Langsamfahrt erwarten"
anzukündigen.                                              anzukündigen, wenn vom Vorsignal ab mit mehr als
                                                          1 60 km/h gefahren wird.
Hiervon kann bei Ausfahrsignalen an Ausweichgleisen, auf denen keine Durchfahrten zugelassen sind, abgesehen
werden.

  (15) Für nicht an ein Gleisbildstellwerk angeschlossene Weichen ist eine Grundstellung zu bestimmen, wenn
Fahrten über diese Weichen Fahrten auf den Hauptgleisen gefährden können.

  (16) Weichen in Hauptgleisen müssen mit Weichensignalen versehen sein, wenn sie von den für die Zugfahrt
gültigen Signalen nicht abhängig
sind.                                                      sind oder im allgemeinen nicht verschlossen gehalten
                                                           werden. Bei ausreichender Beleuchtung sind Weichen-
                                                           signale nicht erforderlich.

   (17) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Grenzzeichen vorhanden sein, bis zu dem ein Gleis ohne
Gefährdung von Fahrzeugen im Nachbargleis besetzt sein darf. Der Mindestgleisabstand am Grenzzeichen ergibt
sich aus Anlage 4. Bei ungünstigen örtlichen Verhältnissen darf statt des Grenzzeichens eine andere Kennzeich-
nung verwendet werden."

BGBl. 1991, Seite 1104 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1104
 1104                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

13. § 15 wird wie folgt geändert:
    a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

         ,,(3) Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelas-
        sen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet
        sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht
        und außerdem geführt werden kann."
    b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefaßt:
         ,,(4) Für Strecken, auf denen bis zu 100 km/h zugelassen sind, können
        1. für die Deutsche Bundesbahn der Bundesminister für Verkehr,
        2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde
        die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung vorschreiben."

14. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird das Wort „Fernsprecheinrichtungen" durch das Wort „Fernmeldeanlagen" ersetzt.
    b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
         ,,(4) Strecken, die von Reisezügen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. Mit
        Zugfunkeinrichtungen müssen ausgerüstet sein
        1. Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen 1
           sind,
        2. Strecken ohne Streckenblockeinrichtungen, auf denen
           a) Reisezüge oder
           b) Züge mit mehr als 60 km/h
           verkehren. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

          (5) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h
        befahren werden, sollen mit Lautsprecheranlagen aus-
        gerüstet sein."

15. § 17 wird wie folgt gefaßt:
                                                        ,,§ 17
                                     Untersuchen und Überwachen der Bahnanlagen
      (1) Die Bahnanlagen sind planmäßig auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen. Art, Umfang und
    Häufigkeit der Untersuchung haben sich nach Zustand und Belastung der Bahnanlagen sowie nach der zugelasse-
    nen Geschwindigkeit zu richten.
     (2) Gefährdete Stellen sind so zu überwachen, daß Betriebsgefährdungen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnah-
    men getroffen werden können."

16. § 18 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(4) Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder werden gesteuert. Steuerung ist die
        Regelung der Antriebs- und Bremskraft durch eine Steuereinrichtung von einem führenden Fahrzeug aus oder
        durch Fernsteuerung."
    b) Absaiz 5 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(5) Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen. Zu den Reisezugwagen zählen
        Personen-, Reisezuggepäck-, Autoreisezug- und Postwagen. Zu den Güterwagen zählen auch die Güterzugge-
        päckwagen."

17. § 20 wird aufgehoben.


18. § 21 wird wie folgt gefaßt:
                                                            ,,§ 21
                                                    Räder und Radsätze
      (1) Die Räder und Radsätze der Fahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert sein, daß Gleisbogen mit 150 m
    Radius und 1 435 mm Spurweite einwandfrei durchfahren werden können. Die Räder eines Radsatzes müssen
    Spurkränze haben und dürfen auf der Radsatzwelle seitlich nicht verschiebbar sein; Ausnahmen für Spurwechsel-
    radsätze sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

BGBl. 1991, Seite 1105 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1105

       (2) Für Räder und Radsätze gelten die Maße der Anlage 6. Hiervon darf abgewichen werden, wenn nachgewiesen
    ist, daß die Räder und Radsätze die Fahrzeuge im Gleis sicher führen.
      (3) Bei Rädern, die aus einem Stück gefertigt sind, muß die Mindestdicke des Radkranzes durch eine auf der
    äußeren Stirnfläche eingedrehte Rille gekennzeichnet sein (Anlage 6).
      (4) Bei neu zu bauenden Wagen ohne Drehgestelle muß der Abstand der Endradsätze mindestens 4 500 mm und
    das Verhältnis von Radsatzabstand zu Gesamtlänge - über die nicht eingedrückten Puffer gemessen - mindestens
    45 : 100 betragen.
       (5) Bei den bis zum 28. Mai 1967 erstmalig in Betrieb genommenen Wagen ohne Drehgestelle, die nicht im
    internationalen Verkehr eingesetzt werden, muß der Abstand der Endradsätze mindestens 3 000 mm betragen."


19. § 22 wird wie folgt gefaßt:
                                                          ,,§ 22
                                               Begrenzung der Fahrzeuge
      (1) Für die Abmessungen der Fahrzeuge, die freizügig im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden
    sollen, gilt die Bezugslinie G 1 nach Anlage 7, für die Abmessungen der übrigen Fahrzeuge die Bezugslinie G 2 nach
    Anlage 8. Die Bezugslinie nach Anlage 8 Bild 3 darf für Wagen nur mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2)
    angewendet werden.
      (2) Für Fahrzeuge in besonderen Einsatzbereichen des Fernschnellverkehrs und der Stadtschnellbahnen sind
    Überschreitungen der Maße der Bezugslinien mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) zulässig.
      (3) Für die Berechnung der Fahrzeugabmessungen sind die Maße der Bezugslinien gemäß Anlage 9 einzuschrän-
    ken.
      (4) Für gesenkte Stromabnehmer gilt die Bezugslinie, die dem Fahrzeug zugrunde liegt. Stromabnehmer in
    Arbeitsstellung müssen
    1. die Grenzlinie bei Oberleitung (Anlage 3) einhalten oder
    2. an Gleisen mit Stromschiene innerhalb des Raumes nach § 9 Abs. 4 bleiben.
      (5) Signalmittel und Rückspiegel dürfen die Fahrzeugbreite beiderseits um höchstens 50 mm überschreiten.
      (6) Sandstreuer und Bahnräumer dürfen in den von den Rädern bestrichenen Raum hineinragen.
      (7) Bremsteile, die unmittelbar auf die Schiene wirken, und Bremsklötze dürfen in den von den Rädern
    bestrichenen Raum hineinragen, wenn sie im Bereich zwischen den Radsätzen eines Drehgestells angebracht sind
    und die Wirksamkeit von Rangiereinrichtungen nicht beeinträchtigen.
      (8) Entkuppelte Schrauben- und Leitungskupplungen müssen so aufgehängt oder eingeschraubt werden können,
    daß sie nicht tiefer als 140 mm über Schienenoberkante herabreichen."


20. § 23 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(3) Fahrzeuge, in denen Personen befördert werden, müssen leicht sichtbare und erreichbare Notbremsgriffe
       haben, durch die eine Notbremsung eingeleitet werden kann. Die Notbremseinrichtung darf so beschaffen sein,
       daß eine eingeleitete Notbremsung aufgehoben werden kann. Bei Stadtschnellbahnfahrzeugen ist es zulässig,
       daß die Betätigung eines Notbremsgriffes außerhalb von Bahnsteigbereichen nur eine Anzeige im Führerraum
       auslöst."
    b) Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.


21. § 24 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(3) Die Fahrzeuge sind in der Regel mit Schraubenkupplungen und Puffern nach Anlage 10 zu versehen;
       andere Zug- und Stoßeinrichtungen sind an Fahrzeugen für besondere Zwecke zulässig."
    b) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.


22. § 25 wird wie folgt gefaßt:
                                                        ,,§ 25
                                    Freie Räume und Bauteile an den Fahrzeugenden
      (1) Die Fahrzeuge müssen so gestaltet sein, daß ein gefahrloses Kuppeln möglich ist. Die dafür erforderlichen
    Räume (Anlage 11) müssen bei Fahrzeugen mit Schraubenkupplungen und Seitenpuffern von festen Teilen frei
    sein, wenn sich die Zugeinrichtung in Mittelstellung befindet; elastisch verformbare Teile der Übergangseinrichtun-
    gen und Verbindungsleitungen dürfen in diese Räume hineinragen. Im Bereich unterhalb der Puffer dürfen keine
    festen Teile den Zugang behindern.

BGBl. 1991, Seite 1106 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1106
1106                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

      (2) Feste Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge müssen von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer
    mindestens 40 mm entfernt sein. Hiervon darf abgewichen werden, wenn gefährliche Berührungen der Fahrzeuge
    ausgeschlossen sind.
      (3) Tritte an den Fahrzeugseiten müssen von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer mindestens 150 mm
    entfernt sein.
      (4) An den Güterwagen müssen die Stirnseiten mit Stützen zur Aufnahme der Schlußsignalmittel versehen sein,
    soweit die Wagen dafür geeignet sind. An den übrigen Fahrzeugen sind die Stirnseiten in der Regel mit zwei fest
    eingebauten Schlußsignalen, sonst mit zwei Signalstützen auszurüsten. Erforderlichenfalls müssen Aufsteigtritte
    und Handgriffe für das Anbringen der Signalmittel vorhanden sein."


23. Die §§ 26 und 27 werden aufgehoben.


24. § 28 wird wie folgt gefaßt:
                                                        ,,§ 28
                                              Ausrüstung und Anschriften
       (1) Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen folgende Ausrüstung haben:
    1. Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale,
    2. Bahnräumer,
    3. Geschwindigkeitsanzeiger,
    4. Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die zulässige
       Geschwindigkeit der Fahrzeuge
       a) mehr als 100 km/h bis höchstens 160 km/h beträgt oder
       b) bis zu 100 km/h beträgt und die Fahrzeuge - ausgenommen Kleinlokomotiven - überwiegend auf Strecken mit
          Zugbeeinflussung verkehren,                                                        ·
    5. Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann, wenn
       die zulässige Geschwindigkeit der Fahrzeuge mehr als 160 km/h beträgt,
    6. Sicherheitsfahrschaltung, die bei Geschwindigkeiten von 20 km/h und mehr anspricht und bei Dienstunfähigkeit
       des Triebfahrzeugführers selbsttätig das Anhalten des Zuges oder der Rangierfahrt bewirkt. Bei vorhandenen
       Kleinlokomotiven ist diese Ausrüstung nur erforderlich, wenn das Fahrzeug in Zügen mit dem Triebfahrzeugfüh-
       rer oder Bediener allein besetzt werden soll,
    7. Zugfunkeinrichtungen, wenn
       a) die zulässige Geschwindigkeit der Fahrzeuge mehr als 100 km/h beträgt oder
       b) die Fahrzeuge auf Strecken nach § 16 Abs. 4 Nr. 2 verkehren,
    8. Funkenfänger und verschließbare Aschkasten, wenn feste Brennstoffe verfeuert werden.
      (2) Einsteigetüren der Reisezugwagen müssen sicher wirkende Verschlußeinrichtungen erhalten. Nach außen
    aufschlagende Einsteigetüren in den Seitenwänden der Reisezugwagen müssen Verschlußeinrichtungen haben, bei
    denen durch Zuschlagen der Tür ein doppelter Verschluß selbsttätig herbeigeführt wird. Der doppelte Verschluß muß
    durch zwei getrennte Verschlußteile herbeigeführt werden oder durch einen Verschlußteil, der in zwei Stufen
    schließt. Bei neu zu bauenden Reisezugwagen müssen die Verschlußeinrichtungen darüber hinaus so beschaffen
    sein, daß die Türen - ausgenommen im Notfall - während der Fahrt von innen nicht geöffnet werden können;
    Reisezugwagen, die nach dem 1. Januar 1970 erstmalig in Betrieb genommen wurden, sind mit solchen Verschluß-
    einrichtungen bei der nächsten Untersuchung auszurüsten.
      (3) Öf~nungen der Einsteigetüren müssen im Innern der Personenwagen mit Schutzeinrichtungen gegen das
    Einklemmen der Finger versehen sein.
      (4) Fernbetätigte oder automatisch schließende Türen müssen so beschaffen sein, daß bei ihrer Betätigung
    Personen nicht gefährdet werden.
      (5) Seitliche Schiebetüren der Gepäckwagen und Gepäckabteile müssen gegen unbeabsichtigtes Schließen der
    Türen gesichert sein. Die dabei freizuhaltende Öffnung muß mindestens 300 mm betragen.
       (6) Glasscheiben in neu zu bauenden Reisezugwagen müssen aus Sicherheitsglas bestehen.
      (7) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß Entstehung und Ausbreitung von Bränden erschwert
    werden.
      (8) Fahrzeuge, in denen Personen befördert werden, müssen in ausreichender Anzahl Ausstiegsmöglichkeiten für
    Notfälle haben.
      (9) An den zum Öffnen eingerichteten Seitenfenstern der Reisezugwagen und der Güterzuggepäckwagen muß
    eine Warnung vor dem Hinauslehnen angebracht sein.

BGBl. 1991, Seite 1107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1107

       (1 O) Reisezugwagen, die auf Strecken mit elektrischer Oberleitung verkehren, müssen so eingerichtet sein, daß
    ein Besteigen des Daches oder hochgelegener Tritte und Leitern bei im Betrieb regelmäßig vorkommenden
    Arbeiten, wie Aufstecken der Signalmittel, Füllen der Wasserbehälter, nicht erforderlich ist.
      (11) Unter jedem Kopfstück eines Güterwagens müssen zwei Kupplergriffe vorhanden sein.
      (12) Wagen sollen auf jeder Langseite mindestens einen Tritt und einen Handgriff für Rangierer haben.
      (13) Die Vorschriften für die Ausrüstung von Personenwagen gelten, soweit erforderlich, auch für Triebwagen.
       (14) Fahrzeuge müssen die für Betrieb, Unterhaltung und Arbeitsschutz erforderlichen Anschriften und Zeichen
    tragen."


25. Die §§ 29 bis 31 werden aufgehoben.

26. § 32 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 wird aufgehoben.
    b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefaßt:
        ,,(4) Über die Untersuchungen der Fahrzeuge sind Nachweise zu führen."

27. § 33 erhält folgende Fassung:
                                                        ,,§ 33
                                     Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge
      (1) Dampfkessel, Druckbehälter und sonstige überwachungsbedürftige Anlagen, die mit einem Fahrzeug fest
    verbunden sind, müssen nach einer zugelassenen Bauart ausgeführt sein; sie müssen vor Inbetriebnahme sowie
    planmäßig wiederkehrend geprüft werden. Eine Bauartzulassung ist nicht erforderlich für Getränkeschankanlagen
    und Aufzuganlagen.
      (2) Mit dem Fahrzeug fest verbundene Dampfkessel sind planmäßig wiederkehrend alle drei Jahre einer inneren
    Prüfung zu unterziehen; diese Frist darf auf höchstens vier Jahre verlängert werden, wenn es der Zustand der
    Dampfkessel zuläßt. Eine innere Prüfung ist vor der Wiederinbetriebnahme erforderlich, wenn der Dampfkessel
    länger als zwei Jahre außer Betrieb war. In jedem Kalenderjahr ist - außer bei Lokomotivdampfkesseln und
    Heizdampfkesseln mit automatischer Regelung - eine äußere Prüfung durchzuführen.
      (3) Durch Wasserdruck sind zu prüfen
    1. Lokomotivdampfkessel
       a) bei der Prüfung vor Inbetriebnahme,
       b) bei der inneren Prüfung,
       c) nach Kesselarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,
    2. sonstige Dampfkessel
       a) bei der Prüfung vor Inbetriebnahme,
       b) mindestens alle 9 Jahre,
       c) nach Kesselarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,
       d) vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn der Kessel länger als zwei Jahre außer Betrieb war.
      (4) Die Prüfungen und Fristverlängerungen sind von zugelassenen Sachverständigen durchzuführen; sie dürfen in
    einfachen Fällen bei Druckbehältern und sonstigen überwachungsbedürftigen Anlagen von Sachkundigen durch-
    geführt werden.
      (5) Als Sachverständige sind zugelassen
    1. Sachverständige der Deutschen Bundesbahn,
    2. Sachverständige der Technischen Überwachungsvereine und der Technischen Überwachungsämter,
    3. Ingenieure, die von der zuständigen Landesbehörde als Sachverständige anerkannt sind.
       (6) Über Prüfungen und Fristverlängerungen sind Nachweise zu führen. An Dampfkesseln ist das Datum der
    letzten inneren Prüfung anzubringen."

28. § 34 erhält folgende Fassung:
                                                           ,,§ 34
                                            Begriff, Art und Länge der Züge
     (1) Züge sind die auf die freie Strecke übergehenden, aus Regelfahrzeugen bestehenden, durch Maschinenkraft
   bewegten Einheiten und einzeln fahrenden Triebfahrzeuge. Geeignete Nebenfahrzeuge dürfen wie Züge behandelt
   oder in Züge eingestellt werden.

BGBl. 1991, Seite 1108 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1108
1108                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

      (2) Wendezüge sind vom Führerraum an der Spitze aus gesteuerte Züge, deren Triebfahrzeuge beim Wechsel der
    Fahrtrichtung den Platz im Zuge beibehalten.
      (3) Geschobene Züge sind Züge, deren Triebfahrzeuge nicht an der Spitze laufen und die nicht von der Spitze aus
    gesteuert werden.
      (4) Nachgeschobene Züge sind Züge, deren Triebfahrzeuge an der Spitze laufen oder die von der Spitze aus
    gesteuert werden und die ein weiteres Triebfahrzeug nachschiebt, das nicht von der Spitze aus gesteuert wird.
      (5) Zwei nachschiebende Triebfahrzeuge sind stets miteinander zu kuppeln. Mit mehr als zwei Triebfahrzeugen
    darf nicht nachgeschoben werden. In Gefällen müssen nachschiebende Triebfahrzeuge mit dem Zug gekuppelt sein.
      (6) Züge müssen Signale führen, die den Schluß sowie bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter die Spitze
    erkennen lassen. Ausnahmen für das Führen des Schlußsignals sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
      (7) Züge werden in Reisezüge und Güterzüge eingeteilt. Güterzüge mit Personenbeförderung gehören im Sinne
    dieser Verordnung zu den Reisezügen, ausgenommen im Fall des § 40 Abs. 2 Nr. 1. Militärgüterzüge gelten auch
    dann nicht als Reisezüge im Sinne dieser Verordnung, wenn sie mit Truppen besetzt sind, ausgenommen im Fall
    des § 14 Abs. 10. Darüber hinaus ist von den Eisenbahnverwaltungen zu bestimmen, welche Züge als Reisezüge
    und welche als Güterzüge gelten.
      (8) Ein Zug darf nicht länger sein, als es seine Bremsverhältnisse, Zug- und Stoßeinrichtungen und die
    Bahnanlagen zulassen. Reisezüge dürfen nur dann länger als die Bahnsteige sein, wenn die Sicherheit der
    Reisenden durch betriebliche Anweisungen gewährleistet ist."


29. § 35 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird geändert in „Bremsen der Züge".
    b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Züge mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h müssen mit durchgehender Bremse
       gefahren werden."
    c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
       ,,Für Züge, die mit Zugbeeinflussung gemäß § 15 Abs. 3 geführt werden, gelten besondere Bremswege."
    d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(5) Die Eisenbahnverwaltungen haben über das Bremsen auf Strecken mit einer Neigung von mehr als 40 %0
       besondere Vorschriften aufzustellen und den in Absatz 3 genannten Aufsichtsbehörden zur Genehmigung
       vorzulegen."
    e) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „werden" durch das Wort „sein" ersetzt.


30. § 36 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(2) Wagen, die nur durch die Ladung verbunden sind, müssen in den hinteren Teil des Zuges eingestellt
       werden. Wagen, über die dieselbe Ladung reicht, und Wagen mit ungewöhnlicher Kupplung dürfen nicht
       unmittelbar vor oder hinter Wagen laufen, die mit Reisenden besetzt sind."
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(3) Wagen mit gefährlichem Gut, die entsprechend gekennzeichnet sind, sind unter Anwendung besonderer
       Vorsichtsmaßnahmen in Züge einzustellen und zu befördern."
    c) Ausatz 4 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.


31. Der Wortlaut des § 37 ist über die volle Breite der Seite zu schreiben.


32. § 39 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Örtlich nicht besetzte Zugfolgestellen sind einem Fahrdienstleiter zuzuordnen."
    b) In Absatz 3 wird das Wort „zulässigen" durch das Wort „zugelassenen" ersetzt,
    c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(6) Die Annäherung der Züge ist den Schrankenwärtern und Posten (§ 11 Abs. 11) anzukündigen."
    d) Absatz 10 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:
       ,,Ihre Annäherung ist den Schrankenwärtern und Posten (§ 11 Abs. 11) anzukündigen."

BGBl. 1991, Seite 1109 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1109

33. § 40 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt
       1. für Reisezüge mit durchgehender Bremse
           250 km/h,                                               100 km/h,
          wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbe-           wenn die in den §§ 5, 6, 11, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 und
          einflussung (§ 15 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Nr. 5) ausgerü-    35 Abs. 4 genannten, für Hauptbahnen geltenden
          stet sind und diese wirksam ist, oder                    Vorschriften eingehalten sind und bei Zugleitbetrieb
          160 km/h,                                                (§ 39) die Sicherheit durch technische Einrichtungen
          wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbe-           gewährleistet ist, sonst
          einflussung (§ 15 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 4) ausgerü-    80 km/h;
          stet sind und diese wirksam ist, sonst
          100 km/h;
       2. für Güterzüge mit durchgehender Bremse
          120 km/h,                                                80 km/h;
          wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbe-
          einflussung (§ 15 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 4) ausgerü-
          stet sind und diese wirksam ist, sonst
          100 km/h;
       3. für Züge ohne durchgehende Bremse 50 km/h."
    b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(5) Nachgeschobene Züge dürfen höchstens 60 km/h fahren. Ist das nachschiebende Triebfahrzeug an die
       durchgehende Bremse angeschlossen, darf der Zug höchstens 80 km/h fahren."
    c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(6) Hilfszüge (z. B. Gerätewagen, Hilfslokomotiven) dürfen auch bei Dienstruhe verkehren, wenn ihre
       Geschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt. Bahnübergänge mit offenen Schranken sowie mit fernüberwachten
       oder nicht eingeschalteten Lichtzeichen oder Blinklichtern dürfen dabei ohne Sicherung durch Posten mit
       höchstens 10 km/h befahren werden."
    d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(7) In Gleisbogen darf die Geschwindigkeit betragen


                                          v        ✓ _r_
                                                     11,8
                                                          · (u + u1)

                                          v        Geschwindigkeit in km/h
                                          r        Bogenradius in m
                                          u        Überhöhung in mm
                                          u1       Überhöhungsfehlbetrag in mm
       Der Überhöhungsfehlbetrag ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der
       Fahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; er soll nicht größer sein als 150 mm."

34. Die §§ 41 und 44 werden aufgehoben.

35. § 45 wird wie folgt gefaßt:
                                                          ,,§ 45
                                         Besetzen der Triebfahrzeuge und Züge
      (1) Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein; gesteuerte
    Triebfahrzeuge(§ 18 Abs. 4) dürfen unbesetzt sein. Bei Kleinlokomotiven dürfen die Aufgaben des Triebfahrzeug-
    führers auch von einem Bediener von Kleinlokomotiven wahrgenommen werden.
      (2) Der Triebfahrzeugführer muß sich während der Fahrt bei Triebfahrzeugen mit zwei Führerräumen im vorderen
    Führerraum, bei Triebfahrzeugen, die von einem führenden Fahrzeug aus gesteuert werden, an der Spitze des
    Zuges aufhalten. Bei Rangierfahrten oder bei kurzen Rückwärtsbewegungen braucht er den Führerraum nicht zu
    wechseln; ferngesteuerte Rangierfahrten dürfen unbesetzt sein.
      (3) Sofern in den Absätzen 4 und 6 nichts anderes bestimmt ist, sind führende Fahrzeuge in Zügen außerdem mit
    einem Triebfahrzeugbegleiter zu besetzen, wenn sie
    1. keine wirksame Sicherheitsfahrschaltung haben oder

BGBl. 1991, Seite 1110 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1110
1110                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1


    2. mit mehr als 140 km/h ohne Zugbeeinflussung fahren, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden
       kann und vorgeschriebene Geschwindigkeitsverminderungen zeit- und wegeabhängig überwacht werden.
    Der Triebfahrzeugbegleiter hat sich an der Strecken- und Signalbeobachtung zu beteiligen und den Zug erforder-
    lichenfalls zum Halten zu bringen.
       (4) Arbeitende Dampflokomotiven sind, soweit erforderlich, mit einem Heizer zu besetzen.
      (5) In den besetzten besonderen Führerräumen der Triebfahrzeuge und Steuerwagen darf außer den dienstlich
    dazu berechtigten Personen niemand ohne Erlaubnis der zuständigen Stellen mitfahren.
      (6) Das vorderste Fahrzeug geschobener Züge ist mit einem Betriebsbeamten zu besetzen. Hiervon darf bei
    kurzem Zurücksetzen abgewichen werden. Der Betriebsbeamte muß sich mit dem Triebfahrzeugführer verständigen
    können und Signalmittel zur Warnung der Wegebenutzer vor Bahnübergängen ohne technische Sicherung mitführen.
      (7) Reisezüge sind mit mindestens einem Zugbegleiter zu besetzen, sofern dessen betriebliche Aufgaben nicht
    von einem anderen Betriebsbeamten oder von technischen Einrichtungen übernommen werden. Sie dürfen ohne
    Zugbegleiter verkehren, wenn das Schließen der Wagentüren auf den Fahrgastwechsel abgestimmt und das
    Geschlossensein der Wagentüren vor Abfahrt dem Triebfahrzeugführer angezeigt oder bei einfachen Verhältnissen
    von ihm festgestellt wird."

36. § 46 wird aufgehoben.

37. § 47 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird
       aa) in den Nummern 3 und 4 das Wort „Vorsteher" jeweils durch das Wort „Leiter" ersetzt,
       bb) in Nummer 9 das Wort „Beimänner" durch das Wort „Triebfahrzeugbegleiter" ersetzt.
    b) Absatz 2 wird aufgehoben.
    c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.

38. § 48 wird wie folgt gefaßt:
                                                           ,,§ 48
                                             Anforderungen an Betriebsbeamte
       (1) Die Betriebsbeamten müssen mindestens 18 Jahre, Triebfahrzeugführer jedoch mindestens 21 Jahre alt sein.
      (2) Die Betriebsbeamten müssen körperlich tauglich und frei von solchen Krankheiten und Krankheitsanlagen
    sein, die eine Gefahr für die Betriebssicherheit bilden können. Zur körperlichen Tauglichkeit gehören auch ein
    ausreichendes Sehvermögen, ein ausreichendes Hörvermögen und, bei Betriebsbeamten, deren Dienst das
    Erkennen farbiger Signale erfordert, Farbentüchtigkeit. Ob diese Bedingungen erfüllt sind, soll durch einen von der
    Eisenbahnverwaltung bestellten Arzt festgestellt werden.
       (3) Die Betriebsbeamten müssen
    1. ohne oder mit Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) eine Sehschärfe nach Snellen von mindestens 0,5 auf dem einen
       Auge und mindestens 0,3 auf dem anderen Auge haben,
    2. die Umgangssprache auf einem Ohr mindestens auf fünf Meter und auf dem anderen Ohr mindestens auf drei
       Meter verstehen.
      (4) Triebfahrzeugführer, Bediener von Kleinlokomotiven, Führer von Nebenfahrzeugen, Heizer und Triebfahrzeug-
    begleiter, deren Sehschärfe ohne oder mit Sehhilfe auf einem Auge erstmals 0,5 unterschreitet, dürfen in ihrer
    Tätigkeit belassen werden, wenn die Minderung der Sehschärfe nicht auf ein fortschreitendes Augenleiden
    zurückzuführen ist.
      (5) Die Eisenbahnverwaltungen haben zu überwachen, daß Sehvermögen, Farbentüchtigkeit und Hörvermögen,
    wie es in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschrieben ist, vorhanden sind.
      (6) Die Betriebsbeamten müssen die besonderen Eigenschaften haben, die ihr Dienst erfordert; dies kann durch
    Eignungsuntersuchungen festgestellt werden.
      (7) Ausnahmen von den in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Anforderungen sind bei besonderen Verhältnissen
    oder bei einfachen Betriebsverhältnissen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)."

39. Die§§ 49 bis 53 werden aufgehoben.

40. § 54 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(2) Die Eisenbahnverwaltungen haben sich durch Prüfungen oder in sonst geeigneter Weise vom Vorhanden-
       sein der geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten zu überzeugen. Hierüber sind Nachweise zu führen."
    b) Absatz 3 wird aufgehoben.

BGBl. 1991, Seite 1111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1111

41 . § 60 wird wie folgt gefaßt:
                                                                              ,,§ 60
                                                                         Bahnpolizeibeamte
         (1) Bahnpolizeibeamte sind die hauptamtlich im Bahnpolizeidienst tätigen Bediensteten.
       (2) Bahnpolizeiliche Aufgaben und Befugnisse dürfen Betriebsbeamten übertragen werden, wenn dies zur
      Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist (nebenamtliche Bahnpolizeibeamte). Zuständig für die Übertragung sind
      1. für die Deutsche Bundesbahn der Vorstand der Deutschen Bundesbahn,
      2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.
        (3) Bedienstete, die, ohne Beamte zu sein, bahnpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen sollen, sind auf die gewissen-
      hafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Verpflichtung ist nach den Vorschriften des Verpflichtungs-
      gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469, 547), geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (BGBI. 1
      S. 1942), vorzunehmen.
         (4) Die Vorschriften des§ 47 Abs. 3 und 4 sowie des§ 48 Abs. 2, 3, 5 bis 7 gelten für alle Bahnpolizeibeamten."

42. § 61 wird aufgehoben.

43. § 62 wird wie folgt geändert:
      a) Der Überschrift werden die Worte „und Fahrzeuge" angefügt.
      b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bahnanlagen" die Worte „und Fahrzeuge" eingefügt.

44. Nach § 64 wird folgender § 64 a eingefügt:
                                                                              ,,§ 64a
                                                                       Eisenbahnbedienstete
         Die Vorschriften der §§ 62 bis 64 gelten nicht für Bedienstete der Eisenbahnen in Ausübung ihres Dienstes."

45. Der bisherige§ 64a wird§ 64b; in seinem Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Bahnanlage" die Worte „oder ein
    Fahrzeug" eingefügt.

46. Die bisherigen Anlagen 1 bis 15 werden durch die Anlagen 1 bis 11 zu dieser Verordnung*) ersetzt.

                                                                             Artikel 2
                                                                Übergangsbestimmungen
   Bahnanlagen und Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung dem bisher geltenden Recht, nicht aber den
Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, sind bis zum 31. Dezember 1993 diesen Vorschriften anzupassen; vom
gleichen Zeitpunkt an müssen die Anforderungen nach § 48 Abs. 3 und 4 erfüllt werden. Abweichend davon gelten
folgende Fristen:
1. Bahnübergänge an Strecken, die mit mehr als 160 km/h bis 200 km/h befahren werden, müssen bis zum
   31. Dezember 1992 beseitigt werden (§ 11 Abs. 2),
2. Zugfunk nach § 16 Abs. -4 ist bis zum 31. Dezember 1995 nachzubauen.

                                                                             Artikel 3
                                                                          Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



   Der Bundesrat hat zugestimmt.



   Bonn, den 8. Mai 1991

                                                      Der Bundesminister für Verkehr
                                                             Günther Krause




") Die Anlagen 1 bis 11 zu dieser Verordnung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
   der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.

BGBl. 1991, Seite 1112 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1112
1112                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1


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ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
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lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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     setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
     Bekanntmachungen,
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                                                      Verkündungen im Bundesanzeiger
                             Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
                                        vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
                             im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:

                                                                                                       Bundesanzeiger                          Tag des
                    Datum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                     lnkrafttretens
                                                                                               Seite     (Nr.         vom)


    8. 5. 91        Verordnung TSN Nr. 1/91 zur Änderung der Verordnung
                    TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit
                    Kraftfahrzeugen                                                            3221       (88         15. 5. 91)                  1. 6. 91
                      9291

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1991 I S. 1098. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes da49d00ab5375212….