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Artikel 7 · BT-Drs. 14/6929 · S. 22

Zu Artikel 6 und 7

Zu Artikel 6 und 7
Allgemeines
Der Begriff „Eisenbahn“ im Sinne der Eisenbahn-Signalord-
nung (ESO) und der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
(EBO) bezeichnet das technische System Eisenbahn mit al-
len Komponenten (insbesondere Infrastruktur, Fahrzeuge
und Betrieb). Der Zusatz „… des öffentlichen Verkehrs …“
bezieht sich nach der Novellierung des Allgemeinen Eisen-
bahngesetzes von 1994 grundsätzlich auf Eisenbahnunter-
nehmen, die mit jedermann Beförderungsverträge schließen
(öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder die jedem
Eisenbahnverkehrsunternehmen Zugang zu ihrem Netz ge-
währen (öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen).
Der bisherige Wortlaut könnte daher so verstanden werden,
dass vom Regelungsbereich der Verordnungen nichtöffentli-
che Eisenbahnen generell nicht erfasst werden sollen. Diese
Auslegung ist unzulässig. Auf einem öffentlichen Netz müs-
sen die Regeln des öffentlichen Netzes, auf deren Grundlage
Ausnahmen zugelassen werden können, für alle Eisenbahn-
verkehrsunternehmen gelten, auch für die nichtöffentlichen
Eisenbahnverkehrsunternehmen. Dies ist in der Praxis un-
bestritten. Eine entsprechende Klarstellung ist daher erfor-
derlich. Andere Mindestanforderungen gelten nur für Netze,
die durch ein nichtöffentliches Eisenbahninfrastrukturunter-
nehmen betrieben werden. Die Anwendung höherer Stan-
dards ist nicht ausgeschlossen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
ESO
Die Signale der ESO müssen in dem Umfang angewandt
werden, den die EBO vorschreibt. Eine gesonderte Klarstel-
lung in der ESO ist daher nicht zwingend erforderlich, wird
aber aus Gründen der Rechtsklarheit eingefügt.
EBO
Die Klarstellung wird eingefügt. Der Begriff „regelspurige
Eisenbahnen“ bezeichnet den regelspurigen Teil des techni-
schen Systems Eisenbahn. Die EBO gilt für al

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.030 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/6929, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 77.022–79.052 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 9a016ca068d60318….

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