Gesetze / Drittelbeteiligungsgesetz
DrittelbG§ 2 Konzern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/2#abs-1 (1) An der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) nehmen auch die Arbeitnehmer der übrigen Konzernunternehmen teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/2#abs-2 (2) Soweit nach § 1 die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens von dem Vorhandensein oder der Zahl von Arbeitnehmern abhängt, gelten die Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens als solche des herrschenden Unternehmens, wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abhängige Unternehmen in das herrschende Unternehmen eingegliedert ist.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 2 DrittelbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 17.06.2025 – 14 W 2/25
- OLG Düsseldorf, 21.07.2016 – I-26 W 1/16 [AktE]
- LG Köln, 07.08.2015 – 82 O 23/15Zitiert von 1
- BGH, 23.06.2026 – II ZB 11/25Gemeinschaftsbetrieb im DrittelbeteiligungsrechtZitiert von 1
- BGH, 23.06.2026 – II ZB 12/25
- OLG Zweibrücken, 18.10.2005 – 3 W 136/05Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 23.02.2021 – 21 W 134/20Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 24.10.2019 – 3-05 O 43/19
- LG Frankenthal (Pfalz), 07.05.2018 – 3 O 266/17 AktG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 DrittelbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.