Gesetze / Drittelbeteiligungsgesetz

DrittelbG

§ 2 Konzern

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/2#abs-1 (1) An der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) nehmen auch die Arbeitnehmer der übrigen Konzernunternehmen teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/2#abs-2 (2) Soweit nach § 1 die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens von dem Vorhandensein oder der Zahl von Arbeitnehmern abhängt, gelten die Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens als solche des herrschenden Unternehmens, wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abhängige Unternehmen in das herrschende Unternehmen eingegliedert ist.

§ 1 § 3