Gesetze / Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
DiGAV§ 2 Antragsinhalt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/2?asof=2024-03-27#abs-1 (1) Der von dem Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellende Antrag enthält Angaben über die Anforderungen nach § 139e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Zudem enthält der Antrag insbesondere Angaben zu:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/2?asof=2024-03-27#abs-2 (2) Der Hersteller kennzeichnet in seinem Antrag die Angaben nach Absatz 1, bei denen rechtliche Anforderungen an den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder an den Schutz personenbezogener Daten oder des geistigen Eigentums einer Veröffentlichung entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/2?asof=2024-03-27#abs-3 (3) Der Hersteller bestimmt in dem Antrag, ob er eine dauerhafte Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beantragt oder eine vorläufige Aufnahme zur Erprobung nach § 139e Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/2?asof=2024-03-27#abs-4 (4) Der Hersteller stellt dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in dem Antrag einen kostenfreien Zugang zu der digitalen Gesundheitsanwendung zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/2?asof=2024-03-27#abs-5 (5) Angaben des Herstellers nach Absatz 1 Satz 2, die nach § 20 Absatz 2 zur Veröffentlichung in dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen bestimmt sind, erfolgen in deutscher Sprache.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 2 eingefügt und geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 101)
BGBl. 2024 I Nr. 101
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4355; 2022 I 463)
BGBl. 2021 I S. 4355
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.