Gesetze / Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
DiGAV§ 1 Antragsberechtigung
Stand: 21.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/1#abs-1 (1) Das Verfahren zur Aufnahme einer digitalen Gesundheitsanwendung in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird auf Antrag des Herstellers eingeleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/1#abs-2 (2) Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist der Hersteller des Medizinproduktes im Sinne der jeweils geltenden medizinprodukterechtlichen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/1#abs-3 (3) Stellt ein Dritter im Namen des Herstellers einen Antrag, so hat er bei Antragstellung eine Vollmacht des Herstellers in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegen. Im Übrigen sind Dritte nicht zur Antragstellung berechtigt.