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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4355

BGBl. 2021 I S. 4355 · 20.585 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 4355 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4355
                                         Erste Verordnung
                  zur Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
                                            Vom 22. September 2021

   Auf Grund des § 139e Absatz 7 und 9 Satz 1 Num-
mer 1, 2, 4, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, ver-
ordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

                       Artikel 1
                  Änderung der
  Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
  Die Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
vom 8. April 2020 (BGBl. I S. 768), die durch Artikel 7
des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a
          eingefügt:

          „21a. den von der digitalen Gesundheits-
                anwendung nach § 4 Absatz 1 Satz 1
                Nummer 1 verarbeiteten Daten, zu de-
                ren Darstellbarkeit mittels internatio-
                naler Semantikstandards und, bei An-
                tragstellung ab 1. August 2022, zu
                deren Abbildbarkeit mittels der jeweils
                geltenden Festlegung für die seman-
                tische und syntaktische Interopera-

               bilität von Daten der elektronischen
               Patientenakte nach § 355 Absatz 2a
               des Fünften Buches Sozialgesetz-
               buch,“.
     bb) In Nummer 22 werden nach den Wörtern
         „und Profilen“ die Wörter „sowie zu den
         menschenlesbaren Exportformaten“ einge-
         fügt.
  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Angaben des Herstellers nach Absatz 1
     Satz 2, die nach § 20 Absatz 2 zur Veröffent-
     lichung in dem Verzeichnis für digitale Gesund-
     heitsanwendungen bestimmt sind, erfolgen in
     deutscher Sprache.“
2. § 4 wird wie folgt geändert
  a) In Absatz 3 werden die Wörter „Im Rahmen
     einer digitalen Gesundheitsanwendung darf die
     Verarbeitung von personenbezogenen Daten“
     durch die Wörter „Die Verarbeitung von perso-
     nenbezogenen Daten zu den Zwecken nach Ab-
     satz 2 darf im Rahmen einer digitalen Gesund-
     heitsanwendung“ ersetzt.

  b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
       „(8) Ab dem 1. April 2023 müssen digitale
     Gesundheitsanwendungen, abweichend von den
     Anforderungen an den Datenschutz nach Ab-
BGBl. 2021, Seite 4356 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4356
        satz 6, die von dem Bundesinstitut für Arznei-
        mittel und Medizinprodukte nach § 139e Ab-
        satz 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
        festgelegten Prüfkriterien für die von digitalen
        Gesundheitsanwendungen nachzuweisenden An-
        forderungen an den Datenschutz umsetzen.“
3. Die §§ 6 und 6a werden wie folgt gefasst:

                            „§ 6

                Qualitätsanforderungen nach
       § 5 Absatz 1; Festlegungen zur Interoperabilität

     Als interoperable Formate nach § 5 Absatz 1

  gelten Festlegungen für die semantische und

  syntaktische Interoperabilität von Daten in der

  elektronischen Patientenakte nach § 355 Absatz 2a

  des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Solange

  keine Festlegung für die semantische und

  syntaktische Interoperabilität von Daten in der

  elektronischen Patientenakte nach § 355 Absatz 2a

  des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen

  worden sind, gelten auch offene, international

  anerkannte Schnittstellen- und Semantikstandards
  und vom Hersteller der digitalen Gesundheits-
  anwendung bereitgestellte Profile über offenen,
  international anerkannten Schnittstellen- und
  Semantikstandards als interoperable Formate. Der
  Hersteller muss von ihm bereitgestellte Profile nach
  Satz 2 zur freien Nutzung in einem anerkannten
  Verzeichnis veröffentlichen.

                            § 6a

                     Interoperabilität von
            digitalen Gesundheitsanwendungen
            mit der elektronischen Patientenakte
     (1) Digitale Gesundheitsanwendungen sind ab
  dem 1. Januar 2023 so zu gestalten, dass die von
  der digitalen Gesundheitsanwendung verarbeiteten
  Daten mit Einwilligung des Versicherten in die
  elektronische Patientenakte des Versicherten nach
  § 341 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über-

  mittelt werden können. Hierzu muss die digitale
  Gesundheitsanwendung ab dem 1. Januar 2023
  über die von der Gesellschaft für Telematik nach
  § 354 Absatz 2 Nummer 6 des Fünften Buches
  Sozialgesetzbuch für den Datenaustausch fest-
  gelegte Schnittstelle verfügen.

     (2) Ab dem 1. Januar 2023 ermöglichen digitale
  Gesundheitsanwendungen den Datenexport in die
  elektronische Patientenakte gemäß einer Fest-
  legung für die semantische und syntaktische Inter-
  operabilität von Daten der elektronischen Patien-
  tenakte nach § 355 Absatz 2a des Fünften Buches
  Sozialgesetzbuch.
     (3) Die Hersteller digitaler Gesundheitsanwen-
  dungen setzen die Fortschreibungen der Fest-
  legungen nach § 355 Absatz 2a des Fünften
  Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von sechs
  Monaten nach deren Veröffentlichung um.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2022“
            durch die Angabe „1. April 2022“ ersetzt.

     bb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
         Angabe „Satz 2 und 3“ ersetzt.

  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
     Medizinprodukte kann zum Nachweis der Erfül-
     lung der Anforderungen an den Datenschutz
     spätestens ab dem 1. April 2023 die Vorlage

     eines Zertifikats nach § 139e Absatz 11 Satz 2
     des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verlan-
     gen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt sowohl
     für Hersteller digitaler Gesundheitsanwendun-

     gen, deren digitale Gesundheitsanwendung be-

     reits in das Verzeichnis für digitale Gesundheits-

     anwendungen aufgenommen wurde, als auch

     für Hersteller, die die Aufnahme einer digitalen

     Gesundheitsanwendung in das Verzeichnis für

     digitale Gesundheitsanwendungen erstmalig

     beantragen; im erstgenannten Fall ist der Nach-

     weis im Verfahren nach § 139e Absatz 6 Satz 1

     des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu er-

     bringen.“

5. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Im Umfang geringfügige und lediglich redaktio-
  nelle Änderungen der Angaben und Informationen
  in dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwen-
  dungen stellen keine wesentlichen Veränderungen
  nach Satz 1 dar. Der Hersteller teilt dem Bundes-
  institut für Arzneimittel und Medizinprodukte die
  Erforderlichkeit redaktioneller Änderungen durch
  einfache Anzeige mit.“

6. In § 19 Absatz 2 wird das Wort „einmalig“ gestri-
   chen.
7. § 21 wird wie folgt geändert:

  a) In § 21 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Ver-
     zeichnis nach § 291e“ durch die Wörter „Inter-
     operabilitätsverzeichnis nach § 385“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „spätestens ab
         dem 1. Januar 2021“ gestrichen.

     bb) In Satz 6 werden die Wörter „Verzeichnis
         nach § 291e“ durch die Wörter „Interopera-
         bilitätsverzeichnis nach § 385“ ersetzt.

  c) In Absatz 4 werden die Wörter „Spätestens ab
     dem 1. Januar 2021 veröffentlicht das Bundes-
     institut für Arzneimittel und Medizinprodukte“
     durch die Wörter „Das Bundesinstitut für Arznei-
     mittel und Medizinprodukte veröffentlicht“ er-
     setzt.
8. § 26 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 wird die Angabe „Satz 6 und 7“
     durch die Angabe „Satz 6 und 9“ ersetzt.

  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Die einfache Anzeige im Umfang gering-

     fügiger und lediglich redaktioneller Änderungen
     von Angaben und Informationen nach § 18 Ab-
     satz 1 Satz 2 und 3 ist hiervon ausgenommen.“
BGBl. 2021, Seite 4357 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4357

9. Die Anlage 1 (Fragebogen gemäß § 4 Absatz 6) wird wie folgt geändert:
  a) Der Abschnitt „Datenschutz“ wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 13 wird in der Spalte „Anforderung“ der vierte Spiegelstrich gestrichen.
     bb) In Nummer 34 werden in der Spalte „Anforderung“ nach den Wörtern „und von wem“ die Wörter „bei
         dem Hersteller gespeicherte“ eingefügt.
  b) Der Abschnitt „Datensicherheit“ wird wie folgt geändert:
     aa) Der Unterabschnitt „Basisanforderungen, die für alle digitalen Gesundheitsanwendungen gelten“ wird
         wie folgt geändert:
        aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:


                „1.   Informa-     Hat der Hersteller der digitalen Ge-
                      tions-       sundheitsanwendung ein Informationssicher-
                      sicher-      heitsmanagementsystem (ISMS) gemäß ISO
                      heits- und   27001 oder gemäß ISO 27001 auf der Basis
                      Service-     von IT-Grundschutz (BSI-Standard 200-2:
                      manage-      IT-Grundschutz-Methodik) umgesetzt und
                      ment         kann ab dem 1. April 2022 auf Verlangen des
                                   Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizin-
                                   produkte ein entsprechendes anerkanntes
                                   Zertifikat vorlegen?“



        bbb) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

               „15.   Authen-      Sofern Informationen zur Identität oder                    Die digitale
                      tisierung    Authentizität der die digitale Gesundheits-                Gesundheits-
                                   anwendung nutzenden Person oder zur                        anwendung
                                   Authentizität von Komponenten der digitalen                nutzt keine
                                   Gesundheitsanwendung über dedizierte Sit-                  Sessions.“
                                   zungen („Sessions“) zwischen Komponenten
                                   der digitalen Gesundheitsanwendung geteilt
                                   werden:
                                   – Werden alle Sitzungsdaten sowohl beim
                                     Austausch als auch bei der Speicherung
                                     mit technischen Maßnahmen, die dem
                                     Schutzbedarf der digitalen Gesundheits-
                                     anwendung angemessenen, sind geschützt
                                     und werden ggf. genutzte Session-IDs zu-
                                     fällig, mit ausreichender Entropie und über
                                     etablierte Verfahren erzeugt?
                                   – Werden alle in einer Instanz einer digitalen
                                     Gesundheitsanwendung aufgebauten Sit-
                                     zungen mit dem Abbruch oder der Be-
                                     endigung der Nutzung der digitalen Ge-
                                     sundheitsanwendung invalidiert?
                                   – Kann die die digitale Gesundheitsanwen-
                                     dung nutzende Person auch die explizite
                                     Invalidierung einer Sitzung erzwingen?
                                   – Besitzen Sitzungen eine maximale Gültig-
                                     keitsdauer und werden inaktive oder unter-
                                     brochene Sitzungen automatisch nach
                                     einer bestimmten Zeit invalidiert?
                                   – Resultiert die Invalidierung einer Sitzung
                                     im Löschen aller Sitzungsdaten und ist
                                     sichergestellt, dass eine einmal ungültig
                                     gewordene Sitzung auch bei Kenntnis ein-
                                     zelner Sitzungsdaten nicht wieder aktiviert
                                     werden kann?

BGBl. 2021, Seite 4358 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4358

          ccc) Folgende Nummer 15a wird eingefügt:

                  „15a Authen-     Kann die digitale Gesundheitsanwendung bis
                       tisierung   spätestens zum 1. Januar 2023 eine Authen-
                                   tisierung von GKV-Versicherten als die die
                                   digitale Gesundheitsanwendung nutzenden
                                   Personen über die sichere digitale Identität
                                   nach § 291 Absatz 8 des Fünften Buches
                                   Sozialgesetzbuch unterstützen?“

       bb) In dem Unterabschnitt „Zusatzanforderungen bei digitalen Gesundheitsanwendungen mit sehr hohem
           Schutzbedarf“ wird Nummer 6 gestrichen.
10. Anlage 2 (Fragebogen gemäß den §§ 5 und 6) wird wie folgt geändert:
   a) Der Abschnitt „Interoperabilität“ wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

           „Kann der Versicherte die über digitale Gesundheitsanwendungen
           verarbeiteten Daten in einem interoperablen Format aus der digitalen
           Gesundheitsanwendung exportieren?

             1.    § 5 Ab-    Ja, die über die digitale Gesundheitsanwendung
                   satz 1     verarbeiteten Daten können durch den Versicher-
                   und § 6    ten aus der digitalen Gesundheitsanwendung in
                              einem interoperablen Format (Syntax und
                              Semantik) exportiert und dem Versicherten für
                              die weitere Nutzung bereitgestellt werden. Die
                              Übermittlung nach Satz 1 erfolgt gemäß einer
                              Festlegung für die semantische und syntaktische
                              Interoperabilität von Daten der elektronischen
                              Patientenakte nach § 355 Absatz 2a des Fünften
                              Buches Sozialgesetzbuch. Solange eine solche
                              Festlegung nicht vorliegt, erfolgt die Übermittlung
                              in einem offenen anerkannten internationalen
                              Standard oder in einem vom Hersteller offen
                              gelegten Profil über einen offenen anerkannten
                              internationalen Standard.“

       bb) In Nummer 2 werden in der Spalte „Anforderung“ die Wörter „spätestens ab dem 1. Januar 2021“
           gestrichen.
       cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

           „Verfügt die digitale Gesundheitsanwendung über standardisierte
           Schnittstellen zu persönlichen Medizingeräten?

             3.    § 5 Ab-    Ja, die digitale Gesundheitsanwendung ist in der            Im Rahmen der
                   satz 1     Lage, Daten aus vom Versicherten genutzten                  bestimmungs-
                   und § 6    Medizingeräten der vom Versicherten getragenen              gemäßen Nutzung
                              Sensoren zur Messung und Übertragung von                    der digitalen
                              Vitalwerten (Wearables) zu erfassen, und unter-             Gesundheitsan-
                              stützt hierzu ein offengelegtes und dokumentier-            wendung ist nicht
                              tes Profil des ISO/IEEE 11073 Standards. Sofern             vorgesehen, dass
                              ein solches geeignetes Profil nicht vorliegt, unter-        die digitale
                              stützt die digitale Gesundheitsanwendung eine               Gesundheits-
                              andere offengelegte und dokumentierte Schnitt-              anwendung Daten
                              stelle (Syntax, Semantik), welche im Interoperabi-          mit vom Ver-
                              litätsverzeichnis nach § 385 des Fünften Buches             sicherten genutz-
                              Sozialgesetzbuch empfohlen ist. Sofern eine                 ten Medizin-
                              solche geeignete Schnittstelle nicht vorliegt,              geräten oder mit
                              unterstützt die digitale Gesundheitsanwendung               vom Versicherten
                              eine andere offengelegte und dokumentierte                  getragenen
                              Schnittstelle, welche entweder im Interopera-               Sensoren zur
                              bilitätsverzeichnis nach § 385 des Fünften                  Messung und
                              Buches Sozialgesetzbuch gelistet ist oder für               Übertragung von
                              welche vom Hersteller ein entsprechender Antrag             Vitalwerten
                              gestellt wurde?“                                            (Wearables) aus-
                                                                                          tauscht.“

BGBl. 2021, Seite 4359 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4359

  dd) Die bisherige Nummer 4 wird durch die folgende Nummern 4 und 4a ersetzt:

       „Sind die für die Herstellung der Interoperabilität der digitalen Ge-
       sundheitsanwendung genutzten Standards und Profile veröffentlicht
       und können diskriminierungsfrei genutzt werden?

         4.   § 5 Ab-     Ja, die für die Herstellung der Interoperabilität
              satz 1      der digitalen Gesundheitsanwendung genutzten
              und § 6     Standards und Profile sind vollständig veröffent-
                          licht, auf der Anwendungswebseite verlinkt, kön-
                          nen diskriminierungsfrei genutzt und von Dritten
                          in ihren Systemen implementiert werden.

        4a.   §6          Ja, sofern der Hersteller eigene Profilierungen              Der Hersteller
                          vorgenommen hat, sind diese in einem anerkann-               hat keine eigenen
                          ten Verzeichnis veröffentlicht.                              Profilierungen
                                                                                       vorgenommen.“

  ee) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

       „Bietet die digitale Gesundheitsanwendung dem Versicherten ge-
       eignete Möglichkeiten für die Datenübertragung in die elektronische
       Patientenakte?

         5.   § 6a        Ja, die digitale Gesundheitsanwendung ermög-
                          licht es dem Versicherten ab dem 1. Januar 2023,
                          die von der digitalen Gesundheitsanwendung
                          verarbeiteten Daten mit seiner Einwilligung jeder-
                          zeit in seine elektronische Patientenakte zu über-
                          mitteln. Zudem bietet die digitale Gesundheitsan-
                          wendung dem Nutzer die Möglichkeit einer regel-
                          mäßigen, automatisierten Übermittlung der von
                          der digitalen Gesundheitsanwendung verarbeite-
                          ten Daten von der digitalen Gesundheitsanwen-
                          dung in die elektronische Patientenakte. Der
                          Hersteller ermöglicht dem Nutzer eine an den
                          bestimmungsgemäßen Gebrauch der digitalen
                          Gesundheitsanwendung sowie an den Ver-
                          sorgungskontext angepasste Konfiguration der
                          regelmäßigen automatisierten Übermittlung. Der
                          Hersteller beendet die Datenübertragung in die
                          elektronische Patientenakte, sobald der Verord-
                          nungszeitraum und damit die Nutzung der digita-
                          len Gesundheitsanwendung zu Lasten der ge-
                          setzlichen Krankenversicherung beendet ist, und
                          weist den Versicherten vorab sowie zum ent-
                          sprechenden Zeitpunkt darauf hin.“

b) In dem Abschnitt „Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit“ werden in Nummer 3 in der Spalte „Anforde-
   rung“ die Wörter „spätestens ab dem 1. Januar 2021“ gestrichen.


                                                Artikel 2
                                              Inkrafttreten
               Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.


               Bonn, den 22. September 2021

                            Der Bundesminister für Gesundheit
                                      Jens Spahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4355. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a7886cea0f053097….