Gesetze / Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
DiGAV§ 20 Inhalte des elektronischen Verzeichnisses
Stand: 01.02.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/20#abs-1 (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte listet in dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen die nach § 33a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähigen digitalen Gesundheitsanwendungen. Jede digitale Gesundheitsanwendung erhält eine eineindeutige Verzeichnisnummer. Die Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen erfolgt ausschließlich für die von dem Hersteller angegebenen Indikationen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/20#abs-2 (2) Das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen enthält die Herstellerangaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/20#abs-3 (3) Über die Angaben nach Absatz 2 hinaus werden insbesondere Angaben veröffentlicht zu:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/20#abs-4 (4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht die maßgeblichen Ergebnisse der anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung nach § 139e Absatz 13 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn ein Hersteller erstmals Daten zur Nutzungshäufigkeit nach § 23c von mindestens 200 Nutzern einer digitalen Gesundheitsanwendung für ein Kalenderquartal übermittelt hat. Die Ergebnisse sind zu erläutern und grafisch aufzubereiten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 20 DiGAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 101)
BGBl. 2024 I Nr. 101
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.