Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 19/27652 · S. 147
Zu Artikel 7 (Änderung der Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung)
Zu Artikel 7 (Änderung der Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung. Zu Buchstabe c Durch die vorgesehene Ermöglichung einer regelhaften Vergütung der Leistungserbringer im Heilmittelbereich und der Hebammen beim Einsatz digitaler Gesundheitsanwendungen ist die erforderliche therapeutische Begleit- handlung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte festzustellen. Um das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hierzu in die Lage zu versetzen, sind von dem Hersteller digitaler Gesund- heitsanwendungen bei Stellung des Antrags auf Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendun- gen die erforderlichen Begleithandlungen zu beschreiben. Zur Gewährleistung der Transparenz hinsichtlich der Hilfsmittel und Implantate, aus denen digitale Gesundheits- anwendungen nach § 374a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Daten erhalten, sind die maßgeblichen Hilfsmit- tel und Implantate durch den Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung bei Stellung des Antrags auf Auf- nahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen zu benennen. Diese Angaben werden zugleich im Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen veröffentlicht. Zu Nummer 2 Die wesentlichen Anforderungen an die Datensicherheit bei digitalen Gesundheitsanwendungen werden derzeit in der Anlage 1 zur Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung geregelt. Mit den nach § 139e Absatz 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Maßnahmen zur Erhöhung der Datensicherheit und zur Einfüh- rung eines Zertifizierungsverfahrens werden die maßgeblichen Anforderungen zukünftig in den Festlegungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.470 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/27652, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 510.453–515.923 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert d189e8ececafde67….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP