Gesetze / Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
DiGAV§ 8 Begriff der positiven Versorgungseffekte
Stand: 21.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/8#abs-1 (1) Positive Versorgungseffekte im Sinne dieser Verordnung sind entweder ein medizinischer Nutzen oder patientenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserungen in der Versorgung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/8#abs-2 (2) Der medizinische Nutzen im Sinne dieser Verordnung ist der patientenrelevante Effekt insbesondere hinsichtlich der Verbesserung des Gesundheitszustands, der Verkürzung der Krankheitsdauer, der Verlängerung des Überlebens oder einer Verbesserung der Lebensqualität.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/8#abs-3 (3) Die patientenrelevanten Struktur- und Verfahrensverbesserungen in der Versorgung im Sinne dieser Verordnung sind im Rahmen der Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder der Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen auf eine Unterstützung des Gesundheitshandelns der Patientinnen und Patienten oder eine Integration der Abläufe zwischen Patientinnen und Patienten und Leistungserbringern ausgerichtet und umfassen insbesondere die Bereiche der
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 8 DiGAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Schleswig, 20.01.2026 – L 10 KR 21/25 B ER
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.03.2026 – L 9 KR 33/24 KL
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.02.2025 – L 4 KR 196/23 KLZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.