Gesetze / Deutschsprachförderverordnung
DeuFöV§ 4 Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/4?asof=2026-05-01#abs-1 (1) Personen nach § 2 können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung erhalten, wenn die berufsbezogene Deutschsprachförderung notwendig ist,
Geduldete können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung nur erhalten, wenn
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/4?asof=2026-05-01#abs-1a (1a) Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Grenzgebieten zur Bundesrepublik Deutschland liegt, können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegen. Satz 1 gilt nur, wenn die Teilnahmeberechtigung im Rahmen eines gemeinsamen Projekts der Bundesagentur für Arbeit mit dem Nachbarstaat, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Person liegt, erteilt wird, bei dem der Nachbarstaat auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare Sprachfördermaßnahmen anbietet. Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland liegt, können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung erhalten, wenn die Voraussetzungen nach
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/4?asof=2026-05-01#abs-2 (2) Personen nach § 2, die aufgrund einer Aufforderung nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung verpflichtet sind, sind nach § 8 Absatz 3 vorrangig zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/4?asof=2026-05-01#abs-3 (3) Die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung setzt, vorbehaltlich des § 13 Absatz 2 und des § 18a, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (§ 2 Absatz 11 des Aufenthaltsgesetzes), voraus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/4?asof=2026-05-01#abs-4 (4) Für die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung haben beschäftigte Teilnehmende einen Kostenbeitrag an das Bundesamt zu leisten. Dies gilt, außer in den Fällen des Absatzes 1a Satz 3 Nummer 1, nicht für
Bei Personen nach Satz 2 Nummer 3 erhöht sich der Betrag um 10 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei einem, um 20 Prozent bei zwei oder mehr nach § 32 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigungsfähigen Kindern. Personen nach Satz 2 Nummer 3, die die Teilnahme an einem Berufssprachkurs abbrechen, haben einen Kostenbeitrag an das Bundesamt zu leisten, es sei denn, sie haben den Abbruch nicht zu vertreten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/4?asof=2026-05-01#abs-5 (5) Der Kostenbeitrag nach Absatz 4 beträgt 50 Prozent des Kostenerstattungssatzes nach § 25 Absatz 1 Satz 1 und ist für einen Berufssprachkurs zu dessen Beginn über den Kursträger zu entrichten. Teilnahmeberechtigte, die an einem Berufssprachkurs nicht teilnehmen oder die Teilnahme abbrechen, bleiben zur Leistung des Kostenbeitrags für den Berufssprachkurs verpflichtet, es sei denn, sie haben die Nichtteilnahme oder den Abbruch nicht zu vertreten. Der Arbeitgeber kann dem Teilnehmenden die Kosten ersetzen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/4?asof=2026-05-01#abs-6 (6) Das Bundesamt erstattet Teilnahmeberechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung nach § 6 Absatz 1 das Bestehen der Zertifikatsprüfung nach § 15 Absatz 1 nachweisen, auf Antrag 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 5.
Änderungsverlauf
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2847)
BGBl. 2022 I S. 2847
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044)
BGBl. 2020 I S. 1044
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1029)
BGBl. 2019 I S. 1029
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2027)
BGBl. 2018 I S. 2027
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14.03.2017 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2017 (BGBl. I 481)
BGBl. 2017 I S. 481
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.