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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2027

BGBl. 2018 I S. 2027 · 13.098 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 2027 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2027
                                         Zweite Verordnung
                           zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
                                            Vom 29. November 2018

   Auf Grund des § 45a Absatz 3 des Aufenthaltsgeset-
zes, der durch Artikel 3 Nummer 7 des Gesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) eingefügt worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat:

                       Artikel 1

                  Änderung der
          Deutschsprachförderverordnung

  Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai
2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 14. März 2017 (BGBl. I S. 481) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:
      „Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
      Aufenthalt in Grenzgebieten zur Bundesrepublik
      Deutschland liegt, können eine Teilnahmebe-
      rechtigung für die berufsbezogene Deutsch-
      sprachförderung erhalten, wenn die Vorausset-
      zungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
      vorliegen. Satz 4 gilt nur, wenn die Teilnahme-
      berechtigung im Rahmen eines gemeinsamen
      Projekts der Bundesagentur für Arbeit mit dem
      Nachbarstaat, in dem der Wohnsitz oder ge-
      wöhnliche Aufenthalt der Person liegt, erteilt
      wird, bei dem der Nachbarstaat auch für Perso-
      nen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
      in der Bundesrepublik Deutschland vergleich-
      bare Sprachfördermaßnahmen anbietet.“

   b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Spezialmodu-
      len“ durch das Wort „Spezialberufssprachkur-
      sen“ ersetzt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
               durch ein Komma ersetzt.
          bbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

                „3. Beschäftigte, deren zu versteuern-
                    des Jahreseinkommen den Betrag
                    von 20 000 Euro oder bei gemein-
                    sam Veranlagten 40 000 Euro nicht
                    übersteigt.“

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Personen nach Satz 2 Nummer 3, die die
          Teilnahme an einem Berufssprachkurs ab-
          brechen, haben einen Kostenbeitrag an das
          Bundesamt zu leisten, es sei denn, sie ha-
          ben den Abbruch nicht zu vertreten.“

  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Modul“
         durch die Wörter „einen Berufssprachkurs“
         ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „einem Modul“
         durch die Wörter „einem Berufssprachkurs“
         und die Wörter „das Modul“ durch die Wör-

         ter „den Berufssprachkurs“ ersetzt.
2. Dem § 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Über die Teilnahmeberechtigung von Perso-
  nen nach § 4 Absatz 1 Satz 4 und 5 entscheiden
  die Agenturen für Arbeit.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Modul“ durch

     das Wort „Berufssprachkurs“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „Modul“ durch
     das Wort „Berufssprachkurs“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Modulange-
     bot“ durch die Wörter „Angebot an Berufs-
     sprachkursen“ ersetzt.

  d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
       „(6) Die die Teilnahmeberechtigung erteilende
     Stelle nach § 5 Absatz 1 und 2 übermittelt eine
     Kopie der Teilnahmeberechtigung oder die in der
     Teilnahmeberechtigung enthaltenen Daten an
     das Bundesamt.“
4. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Modulbe-
   ginns“ durch die Wörter „Beginns des Berufs-
   sprachkurses“ ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „das geeignete
         Modul“ durch die Wörter „den geeigneten
         Berufssprachkurs“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „Modul“ durch das
         Wort „Berufssprachkurs“ ersetzt.
     cc) In Satz 3 werden die Wörter „können da-
         bei berücksichtigt werden“ durch die Wör-
         ter „sowie Teilnahmebescheinigungen nach
         § 15 Absatz 4 Satz 1 werden dabei berück-
         sichtigt“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Mit Anmeldung von 15 Teilnahmeberech-
     tigten für einen Berufssprachkurs soll dieser
     Berufssprachkurs durchgeführt werden.“

6. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „Moduls“ durch
     das Wort „Berufssprachkurses“ ersetzt.
  b) In Absatz 1 wird das Wort „Module“ durch das
     Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.
BGBl. 2018, Seite 2028 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2028
  c) In Absatz 2 wird das Wort „Modulbeginns“ durch
     die Wörter „Beginns des Berufssprachkurses“
     ersetzt.

  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Modulabbrüche“
           durch die Wörter „Abbrüche von Berufs-
           sprachkursen“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „ein erfolgrei-
           cher Abschluss des Moduls nicht mehr zu
           erwarten“ durch die Wörter „der erfolgreiche

           Abschluss des Berufssprachkurses gefähr-

           det“ ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
     fügt:

       „Dies gilt auch für Teilnahmeberechtigte, die nur
       deshalb keine Leistungen nach dem Asylbewer-
       berleistungsgesetz beziehen, weil sie Leistungen
       nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch bezie-
       hen.“

  b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Module“ durch
     das Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.

8. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 11
                       Grundstruktur
               der berufsbezogenen Deutsch-
          sprachförderung und Berufssprachkurse“.

  b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Modulen“
     durch das Wort „Berufssprachkursen“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Modul“ durch
     das Wort „Berufssprachkurs“ ersetzt.
  d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Module“ durch das
           Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.
       bb) In Satz 4 wird das Wort „Modul“ durch das
           Wort „Berufssprachkurs“ ersetzt.
  e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Online-Modu-
     len“ durch das Wort „Online-Berufssprach-
     kursen“ und das Wort „Modulen“ durch das
     Wort „Berufssprachkursen“ ersetzt.

  f) In Absatz 6 wird das Wort „Module“ durch das
     Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 12
                  Basisberufssprachkurse“.

  b) In Absatz 1 wird das Wort „Basismodule“ durch
     das Wort „Basisberufssprachkurse“ ersetzt.

  c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Ein Basisberufssprachkurs umfasst in der
       Regel 400 Unterrichtseinheiten. Für Personen,
       bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie
       ohne besondere Vorbereitung die Zertifikatsprü-
       fung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 bestehen, um-
       fassen Basisberufssprachkurse nach Absatz 1
       Nummer 1 in der Regel 500 Unterrichtseinhei-
       ten.“

10. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 13

                 Spezialberufssprachkurse“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
          „Spezialmodule“ durch das Wort „Spezial-
          berufssprachkurse“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird das Wort „Spezialmodule“

          durch das Wort „Spezialberufssprachkurse“

          ersetzt und die Angabe „bis 4“ gestrichen.

      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Der Stundenumfang der Spezialberufs-
          sprachkurse nach Satz 1 Nummer 3 und 4
          beträgt in der Regel je 400 Unterrichtsein-
          heiten.“

   c) In Absatz 2 wird das Wort „Spezialmodule“
      durch das Wort „Spezialberufssprachkurse“ er-
      setzt.

11. In § 14 Satz 1 wird das Wort „Basismodule“ durch
    das Wort „Basisberufssprachkurse“ und das Wort
    „Spezialmodule“ durch das Wort „Spezialberufs-
    sprachkurse“ ersetzt.
12. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Basismodule“
          durch das Wort „Basisberufssprachkurse“
          und das Wort „Spezialmodule“ durch das
          Wort „Spezialberufssprachkurse“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Spezialmodule“
          durch das Wort „Spezialberufssprachkurse“
          ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Das
      Modul“ durch die Wörter „Der Berufssprach-
      kurs“ ersetzt.
13. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „Module der be-
    rufsbezogenen Deutschsprachförderung“ durch
    das Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.
14. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden das Wort „Basismodule“
          durch das Wort „Basisberufssprachkurse“
          und das Wort „Spezialmodule“ durch das
          Wort „Spezialberufssprachkurse“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Spezialmodule“
          durch das Wort „Spezialberufssprachkurse“
          ersetzt.

      cc) In Satz 3 werden das Wort „Spezialmodule“
          durch das Wort „Spezialberufssprachkurse“

          und das Wort „Module“ durch das Wort „Be-
          rufssprachkurse“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Das Nähere zur Verwendung der Lehr-
      und Lernmittel kann das Bundesamt in der Ab-
      rechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2
      und in dem pädagogischen Rahmenkonzept
      nach § 14 festlegen.“
BGBl. 2018, Seite 2029 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2029
15. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz
      ersetzt:

      „Das Bundesamt legt fest, unter welchen Vo-

      raussetzungen Lehrkräfte zusätzlich eine

      Zusatzqualifikation Deutsch als Fremdsprache

      oder Deutsch als Zweitsprache oder eine gleich-

      wertige Qualifikation vorweisen müssen.“

   b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
      bis 5 eingefügt:
         „(3) Das Bundesamt kann in dem pädago-
      gischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen,
      dass die Lehrkräfte ein höheres Sprachniveau
      als das Sprachniveau C 1 nach dem Gemeinsa-
      men Europäischen Referenzrahmen für Spra-
      chen vorweisen müssen.

         (4) Das Bundesamt kann in dem pädago-
      gischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen,
      dass die Lehrkräfte in den Spezialberufssprach-
      kursen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
      und 2 Kenntnisse in der Vermittlung von Sprach-
      kenntnissen in den jeweiligen Berufsfeldern vor-
      weisen müssen.
         (5) Ab dem 1. Januar 2022 müssen Lehrkräfte
      eine Qualifikation zur Vermittlung berufsbezoge-
      ner deutscher Sprachkenntnisse vorweisen. Das
      Nähere bestimmt das Bundesamt in dem päda-
      gogischen Rahmenkonzept nach § 14.“
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

   d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
         „(7) Das Bundesamt kann die methodisch-
      didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern.“
16. In § 19 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Sprachmo-
    dule“ durch das Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.

17. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils die
      Wörter „berufsbezogenen Sprachmodule“ durch
      das Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter „§ 18

      Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1

      bis 5“ und die Angabe „§ 18 Absatz 3“ durch die

      Angabe „§ 18 Absatz 6“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 wird das Wort „Spezialmodule“
      durch das Wort „Spezialberufssprachkurse“ er-
      setzt.
18. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Module“ durch
      das Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:
        „(3) Bei Wiederholungsanträgen kann das
      Bundesamt ein vereinfachtes Verfahren vor-
      sehen.“

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
19. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „Modulzu-
      ordnung“ durch die Wörter „Zuordnung zu einem
      Berufssprachkurs“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „kein Modul“
      durch die Wörter „keinen Berufssprachkurs“
      und das Wort „Modulen“ durch das Wort „Be-
      rufssprachkursen“ ersetzt.
20. Die §§ 28 und 29 werden aufgehoben.
21. Der bisherige § 30 wird § 28.

                       Artikel 2
                     Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                Berlin, den 29. November 2018
                                           Der Bundesminister
                                         für Arbeit und
Soziales
                                              Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2027. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b0203697bcf2a72b….