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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2027
BGBl. 2018 I S. 2027 · 13.098 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
Vom 29. November 2018
Auf Grund des § 45a Absatz 3 des Aufenthaltsgeset-
zes, der durch Artikel 3 Nummer 7 des Gesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) eingefügt worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat:
Artikel 1
Änderung der
Deutschsprachförderverordnung
Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai
2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 14. März 2017 (BGBl. I S. 481) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt in Grenzgebieten zur Bundesrepublik
Deutschland liegt, können eine Teilnahmebe-
rechtigung für die berufsbezogene Deutsch-
sprachförderung erhalten, wenn die Vorausset-
zungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
vorliegen. Satz 4 gilt nur, wenn die Teilnahme-
berechtigung im Rahmen eines gemeinsamen
Projekts der Bundesagentur für Arbeit mit dem
Nachbarstaat, in dem der Wohnsitz oder ge-
wöhnliche Aufenthalt der Person liegt, erteilt
wird, bei dem der Nachbarstaat auch für Perso-
nen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland vergleich-
bare Sprachfördermaßnahmen anbietet.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Spezialmodu-
len“ durch das Wort „Spezialberufssprachkur-
sen“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Beschäftigte, deren zu versteuern-
des Jahreseinkommen den Betrag
von 20 000 Euro oder bei gemein-
sam Veranlagten 40 000 Euro nicht
übersteigt.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Personen nach Satz 2 Nummer 3, die die
Teilnahme an einem Berufssprachkurs ab-
brechen, haben einen Kostenbeitrag an das
Bundesamt zu leisten, es sei denn, sie ha-
ben den Abbruch nicht zu vertreten.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Modul“
durch die Wörter „einen Berufssprachkurs“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „einem Modul“
durch die Wörter „einem Berufssprachkurs“
und die Wörter „das Modul“ durch die Wör-
ter „den Berufssprachkurs“ ersetzt.
2. Dem § 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Über die Teilnahmeberechtigung von Perso-
nen nach § 4 Absatz 1 Satz 4 und 5 entscheiden
die Agenturen für Arbeit.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Modul“ durch
das Wort „Berufssprachkurs“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „Modul“ durch
das Wort „Berufssprachkurs“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Modulange-
bot“ durch die Wörter „Angebot an Berufs-
sprachkursen“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die die Teilnahmeberechtigung erteilende
Stelle nach § 5 Absatz 1 und 2 übermittelt eine
Kopie der Teilnahmeberechtigung oder die in der
Teilnahmeberechtigung enthaltenen Daten an
das Bundesamt.“
4. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Modulbe-
ginns“ durch die Wörter „Beginns des Berufs-
sprachkurses“ ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das geeignete
Modul“ durch die Wörter „den geeigneten
Berufssprachkurs“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Modul“ durch das
Wort „Berufssprachkurs“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „können da-
bei berücksichtigt werden“ durch die Wör-
ter „sowie Teilnahmebescheinigungen nach
§ 15 Absatz 4 Satz 1 werden dabei berück-
sichtigt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mit Anmeldung von 15 Teilnahmeberech-
tigten für einen Berufssprachkurs soll dieser
Berufssprachkurs durchgeführt werden.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Moduls“ durch
das Wort „Berufssprachkurses“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Module“ durch das
Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort „Modulbeginns“ durch
die Wörter „Beginns des Berufssprachkurses“
ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Modulabbrüche“
durch die Wörter „Abbrüche von Berufs-
sprachkursen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „ein erfolgrei-
cher Abschluss des Moduls nicht mehr zu
erwarten“ durch die Wörter „der erfolgreiche
Abschluss des Berufssprachkurses gefähr-
det“ ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Dies gilt auch für Teilnahmeberechtigte, die nur
deshalb keine Leistungen nach dem Asylbewer-
berleistungsgesetz beziehen, weil sie Leistungen
nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch bezie-
hen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Module“ durch
das Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Grundstruktur
der berufsbezogenen Deutsch-
sprachförderung und Berufssprachkurse“.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Modulen“
durch das Wort „Berufssprachkursen“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Modul“ durch
das Wort „Berufssprachkurs“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Module“ durch das
Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „Modul“ durch das
Wort „Berufssprachkurs“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Online-Modu-
len“ durch das Wort „Online-Berufssprach-
kursen“ und das Wort „Modulen“ durch das
Wort „Berufssprachkursen“ ersetzt.
f) In Absatz 6 wird das Wort „Module“ durch das
Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Basisberufssprachkurse“.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Basismodule“ durch
das Wort „Basisberufssprachkurse“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein Basisberufssprachkurs umfasst in der
Regel 400 Unterrichtseinheiten. Für Personen,
bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie
ohne besondere Vorbereitung die Zertifikatsprü-
fung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 bestehen, um-
fassen Basisberufssprachkurse nach Absatz 1
Nummer 1 in der Regel 500 Unterrichtseinhei-
ten.“
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Spezialberufssprachkurse“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Spezialmodule“ durch das Wort „Spezial-
berufssprachkurse“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Spezialmodule“
durch das Wort „Spezialberufssprachkurse“
ersetzt und die Angabe „bis 4“ gestrichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Stundenumfang der Spezialberufs-
sprachkurse nach Satz 1 Nummer 3 und 4
beträgt in der Regel je 400 Unterrichtsein-
heiten.“
c) In Absatz 2 wird das Wort „Spezialmodule“
durch das Wort „Spezialberufssprachkurse“ er-
setzt.
11. In § 14 Satz 1 wird das Wort „Basismodule“ durch
das Wort „Basisberufssprachkurse“ und das Wort
„Spezialmodule“ durch das Wort „Spezialberufs-
sprachkurse“ ersetzt.
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Basismodule“
durch das Wort „Basisberufssprachkurse“
und das Wort „Spezialmodule“ durch das
Wort „Spezialberufssprachkurse“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Spezialmodule“
durch das Wort „Spezialberufssprachkurse“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Das
Modul“ durch die Wörter „Der Berufssprach-
kurs“ ersetzt.
13. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „Module der be-
rufsbezogenen Deutschsprachförderung“ durch
das Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.
14. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „Basismodule“
durch das Wort „Basisberufssprachkurse“
und das Wort „Spezialmodule“ durch das
Wort „Spezialberufssprachkurse“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Spezialmodule“
durch das Wort „Spezialberufssprachkurse“
ersetzt.
cc) In Satz 3 werden das Wort „Spezialmodule“
durch das Wort „Spezialberufssprachkurse“
und das Wort „Module“ durch das Wort „Be-
rufssprachkurse“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Nähere zur Verwendung der Lehr-
und Lernmittel kann das Bundesamt in der Ab-
rechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2
und in dem pädagogischen Rahmenkonzept
nach § 14 festlegen.“

15. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz
ersetzt:
„Das Bundesamt legt fest, unter welchen Vo-
raussetzungen Lehrkräfte zusätzlich eine
Zusatzqualifikation Deutsch als Fremdsprache
oder Deutsch als Zweitsprache oder eine gleich-
wertige Qualifikation vorweisen müssen.“
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
bis 5 eingefügt:
„(3) Das Bundesamt kann in dem pädago-
gischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen,
dass die Lehrkräfte ein höheres Sprachniveau
als das Sprachniveau C 1 nach dem Gemeinsa-
men Europäischen Referenzrahmen für Spra-
chen vorweisen müssen.
(4) Das Bundesamt kann in dem pädago-
gischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen,
dass die Lehrkräfte in den Spezialberufssprach-
kursen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 2 Kenntnisse in der Vermittlung von Sprach-
kenntnissen in den jeweiligen Berufsfeldern vor-
weisen müssen.
(5) Ab dem 1. Januar 2022 müssen Lehrkräfte
eine Qualifikation zur Vermittlung berufsbezoge-
ner deutscher Sprachkenntnisse vorweisen. Das
Nähere bestimmt das Bundesamt in dem päda-
gogischen Rahmenkonzept nach § 14.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Das Bundesamt kann die methodisch-
didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern.“
16. In § 19 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Sprachmo-
dule“ durch das Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.
17. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „berufsbezogenen Sprachmodule“ durch
das Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter „§ 18
Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1
bis 5“ und die Angabe „§ 18 Absatz 3“ durch die
Angabe „§ 18 Absatz 6“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort „Spezialmodule“
durch das Wort „Spezialberufssprachkurse“ er-
setzt.
18. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Module“ durch
das Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Bei Wiederholungsanträgen kann das
Bundesamt ein vereinfachtes Verfahren vor-
sehen.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
19. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „Modulzu-
ordnung“ durch die Wörter „Zuordnung zu einem
Berufssprachkurs“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „kein Modul“
durch die Wörter „keinen Berufssprachkurs“
und das Wort „Modulen“ durch das Wort „Be-
rufssprachkursen“ ersetzt.
20. Die §§ 28 und 29 werden aufgehoben.
21. Der bisherige § 30 wird § 28.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 29. November 2018
Der Bundesminister
für Arbeit und
Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2027. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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