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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 481

BGBl. 2017 I S. 481 · 5.978 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 481 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 481
                                          Erste Verordnung
                           zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
                                             Vom 14. März 2017

   Auf Grund des § 45a Absatz 3 des Aufenthaltsgeset-
zes, der durch Artikel 3 Nummer 7 des Gesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) eingefügt worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern:

                       Artikel 1
                  Änderung der
          Deutschsprachförderverordnung

  Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai 2016
(BAnz AT 04.05.2016 V1) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-
     dert:
     aa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ am Ende
         durch ein Komma ersetzt.

     bb) In Buchstabe b wird das Komma am Ende

         durch das Wort „oder“ ersetzt.

     cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
         „c) beschäftigt sind, ohne zum Personenkreis
             nach den Buchstaben a oder b zu gehö-
             ren.“
  b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) Das Bundesamt erstattet Teilnahmebe-
     rechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach
     Ausstellung der Teilnahmeberechtigung nach § 6
     Absatz 1 das Bestehen der Zertifikatsprüfung
     nach § 15 Absatz 1 nachweisen, auf Antrag
     50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 5.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

        „(3) Über die Teilnahmeberechtigung von Per-

     sonen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-

     stabe c entscheiden auf Antrag bei Teilnehme-

     rinnen und Teilnehmern an Maßnahmen des

     Dritten Buches Sozialgesetzbuch die Agenturen
     für Arbeit, ansonsten das Bundesamt.“

  b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
     sätze 4 und 5.

3. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) In die Teilnahmeberechtigung sind fol-
     gende Angaben aufzunehmen: Namen, Vornamen,
     Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Staats-
     angehörigkeiten, Kundennummer der Jobcenter

      nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
      oder der Bundesagentur für Arbeit, Aufenthalts-
      status und Vorliegen einer Beschäftigung. Bei Be-
      schäftigten sind Angaben dazu aufzunehmen, ob
      die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2
      vorliegen. Bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1
      ist die Erklärung in die Teilnahmeberechtigung
      aufzunehmen, dass die Teilnahme aufgrund einer
      Eingliederungsvereinbarung oder aufgrund eines
      diese ersetzenden Verwaltungsaktes verpflichtend
      ist. Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind auf-
      zunehmen, wenn die oder der Teilnahmeberech-
      tigte zugestimmt hat. Im Übrigen sollen Angaben
      zum Bildungsstand und zum geeigneten Modul
      aufgenommen werden.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Die Teilnahmeberechtigung erlischt drei
      Monate ab dem Ausstellungsdatum, wenn der
      oder die Teilnehmende sich nicht bei einem Kurs-

      träger angemeldet hat. Bei Personen nach § 4

      Absatz 2 Satz 1 erlischt sie mit Ablauf der in der
      Teilnahmeberechtigung bestimmten Frist, wenn
      diese kürzer ist als die Frist nach Satz 1. Die Teil-
      nahmeberechtigung kann regional beschränkt
      werden.“
4. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Das Bundesamt kann in der Abrechnungs-
   richtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pä-
   dagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen,
   unter welchen Voraussetzungen Sozialpädagogin-
   nen und Sozialpädagogen und andere entsprechend
   geeignete Fachkräfte sowie Fachdozentinnen und
   Fachdozenten die Lehrkräfte nach Absatz 1 unter-

   stützen dürfen.“

5. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Nach dieser Verordnung zugelassene Maß-

   nahmeträger können im Wege des Vergabeverfah-

   rens mit der Durchführung von Maßnahmen nach

   dieser Verordnung beauftragt werden, wenn

   1. dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten
      Angebots an Kombinationsmaßnahmen nach
      § 16 erforderlich ist oder

   2. durch die nach dieser Verordnung zugelassenen
      Maßnahmeträger ein ausreichendes Kursangebot
      in einzelnen Regionen nicht gewährleistet ist und
      ein bedarfsgerechtes Angebot anders nicht sicher-
      gestellt werden kann.
   Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren durch
   eine andere Behörde durchführen lassen. Die Rege-
BGBl. 2017, Seite 482 — Originalseite als Abbildung
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  lungen über die Leistungen zur Eingliederung in Ar-
  beit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und
  der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch
  Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.“
6. In § 20 Absatz 2 Nummer 9 werden nach der Angabe
   „§ 18 Absatz 1 und 2“ die Wörter „sowie der Fach-
   kräfte und Fachdozentinnen und Fachdozenten
   nach § 18 Absatz 3“ eingefügt.
7. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 werden das Wort „Geburtsort“ und
     das nachfolgende Komma gestrichen.
  b) Der Nummer 3 werden die Wörter „Telefonnum-
     mer, E-Mail-Adresse,“ angefügt.

                               Berlin, den 14. März 2017

  c) In Nummer 5 wird das Wort „Aufenthaltstitel“
     durch die Wörter „Kundennummer der Jobcenter
     nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetz-
     buch oder der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
  d) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein
     Komma ersetzt und werden die Wörter „und An-
     gaben dazu, ob die Voraussetzungen nach § 4
     Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 vorliegen“ angefügt.

                      Artikel 2

                   Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                             Die Bundesministerin
                                            für Arbeit und Soziales
                                                 Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 481. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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