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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 481
BGBl. 2017 I S. 481 · 5.978 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
Vom 14. März 2017
Auf Grund des § 45a Absatz 3 des Aufenthaltsgeset-
zes, der durch Artikel 3 Nummer 7 des Gesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) eingefügt worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern:
Artikel 1
Änderung der
Deutschsprachförderverordnung
Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai 2016
(BAnz AT 04.05.2016 V1) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-
dert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird das Komma am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) beschäftigt sind, ohne zum Personenkreis
nach den Buchstaben a oder b zu gehö-
ren.“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Das Bundesamt erstattet Teilnahmebe-
rechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach
Ausstellung der Teilnahmeberechtigung nach § 6
Absatz 1 das Bestehen der Zertifikatsprüfung
nach § 15 Absatz 1 nachweisen, auf Antrag
50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 5.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Über die Teilnahmeberechtigung von Per-
sonen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe c entscheiden auf Antrag bei Teilnehme-
rinnen und Teilnehmern an Maßnahmen des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch die Agenturen
für Arbeit, ansonsten das Bundesamt.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In die Teilnahmeberechtigung sind fol-
gende Angaben aufzunehmen: Namen, Vornamen,
Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Staats-
angehörigkeiten, Kundennummer der Jobcenter
nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
oder der Bundesagentur für Arbeit, Aufenthalts-
status und Vorliegen einer Beschäftigung. Bei Be-
schäftigten sind Angaben dazu aufzunehmen, ob
die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2
vorliegen. Bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1
ist die Erklärung in die Teilnahmeberechtigung
aufzunehmen, dass die Teilnahme aufgrund einer
Eingliederungsvereinbarung oder aufgrund eines
diese ersetzenden Verwaltungsaktes verpflichtend
ist. Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind auf-
zunehmen, wenn die oder der Teilnahmeberech-
tigte zugestimmt hat. Im Übrigen sollen Angaben
zum Bildungsstand und zum geeigneten Modul
aufgenommen werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Teilnahmeberechtigung erlischt drei
Monate ab dem Ausstellungsdatum, wenn der
oder die Teilnehmende sich nicht bei einem Kurs-
träger angemeldet hat. Bei Personen nach § 4
Absatz 2 Satz 1 erlischt sie mit Ablauf der in der
Teilnahmeberechtigung bestimmten Frist, wenn
diese kürzer ist als die Frist nach Satz 1. Die Teil-
nahmeberechtigung kann regional beschränkt
werden.“
4. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Bundesamt kann in der Abrechnungs-
richtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pä-
dagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen,
unter welchen Voraussetzungen Sozialpädagogin-
nen und Sozialpädagogen und andere entsprechend
geeignete Fachkräfte sowie Fachdozentinnen und
Fachdozenten die Lehrkräfte nach Absatz 1 unter-
stützen dürfen.“
5. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Nach dieser Verordnung zugelassene Maß-
nahmeträger können im Wege des Vergabeverfah-
rens mit der Durchführung von Maßnahmen nach
dieser Verordnung beauftragt werden, wenn
1. dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten
Angebots an Kombinationsmaßnahmen nach
§ 16 erforderlich ist oder
2. durch die nach dieser Verordnung zugelassenen
Maßnahmeträger ein ausreichendes Kursangebot
in einzelnen Regionen nicht gewährleistet ist und
ein bedarfsgerechtes Angebot anders nicht sicher-
gestellt werden kann.
Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren durch
eine andere Behörde durchführen lassen. Die Rege-

lungen über die Leistungen zur Eingliederung in Ar-
beit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und
der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.“
6. In § 20 Absatz 2 Nummer 9 werden nach der Angabe
„§ 18 Absatz 1 und 2“ die Wörter „sowie der Fach-
kräfte und Fachdozentinnen und Fachdozenten
nach § 18 Absatz 3“ eingefügt.
7. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden das Wort „Geburtsort“ und
das nachfolgende Komma gestrichen.
b) Der Nummer 3 werden die Wörter „Telefonnum-
mer, E-Mail-Adresse,“ angefügt.
Berlin, den 14. März 2017
c) In Nummer 5 wird das Wort „Aufenthaltstitel“
durch die Wörter „Kundennummer der Jobcenter
nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch oder der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
d) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden die Wörter „und An-
gaben dazu, ob die Voraussetzungen nach § 4
Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 vorliegen“ angefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 481. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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