Gesetze / Deutschsprachförderverordnung

DeuFöV

§ 5 Zuständigkeit für die Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung

Stand: 01.05.2026

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/5#abs-1 (1) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entscheiden die Agenturen für Arbeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/5#abs-2 (2) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b entscheiden die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/5#abs-3 (3) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c entscheiden auf Antrag bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Maßnahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die Agenturen für Arbeit, ansonsten das Bundesamt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/5#abs-4 (4) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entscheidet das Bundesamt auf Antrag, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/5#abs-5 (5) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entscheidet das Bundesamt auf Antrag.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/5#abs-6 (6) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1a Satz 1 und 2 entscheiden die Agenturen für Arbeit.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/5#abs-7 (7) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entscheidet das Bundesamt auf Antrag.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/5#abs-8 (8) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1a Satz 3 entscheidet das Bundesamt auf Antrag.

§ 4 § 6