Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 49 Richterrat und Präsidialrat

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen7 Entscheidungen

Bei den Gerichten des Bundes werden als Richtervertretungen errichtet

1.
Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,
2.
Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernennung eines Richters.
§ 48d § 50