Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 49 Richterrat und Präsidialrat
Stand: 01.08.2021
Bei den Gerichten des Bundes werden als Richtervertretungen errichtet
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 49 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 06.06.2018 – 4 S 756/17Zitiert von 3
- BVerwG, 24.04.2026 – 5 P 4.24Beteiligungsverfahren bei einer gemeinsamen Angelegenheit im Sinne von § 53 Abs. 1 DRiG
- VGH Baden-Württemberg, 20.10.2024 – PB 15 S 1852/23
- VG Karlsruhe, 20.10.2023 – PB 15 K 2748/22Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.06.2021 – 10 A 11399/20
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2020 – OVG 4 L 1/20Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2017 – 5 K 58.16Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2017 – 5 K 242.15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.