Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 70 Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/70#abs-1 (1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/70#abs-2 (2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, dass die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; die Begründung hat außer in Personalangelegenheiten schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/70#abs-3 (3) Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Der Personalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit des Personalrats schriftlich oder elektronisch von Satz 1 abweichende Fristen vereinbaren. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat fristgerecht die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, hat die Dienststelle dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.
Wird zitiert von 74 Entscheidungen zu § 70 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.04.2026 – 5 P 4.24Beteiligungsverfahren bei einer gemeinsamen Angelegenheit im Sinne von § 53 Abs. 1 DRiG
- VGH Baden-Württemberg, 20.10.2024 – PB 15 S 1852/23
- VG Schleswig, 11.04.2025 – 12 B 10/25
- OVG Schleswig, 26.01.2026 – 2 MB 3/25Zitiert von 1
- OVG Bremen, 06.11.2024 – 5 LP 213/24Zitiert von 3
- BVerwG, 05.03.2012 – 6 PB 25.11Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 16.01.2026 – 19 Sch 12/25
- OLG Köln, 28.11.2025 – 19 Sch 12/25
- BVerwG, 23.10.2025 – 5 P 9.23Anforderungen an die Begründung einer Rechtsbeschwerde; Mitbestimmung bei Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
09.06.2021 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.