Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 52 Aufgaben des Richterrats
Stand: 01.08.2021
Für die Befugnisse und Pflichten des Richterrats gelten § 2 Absatz 1, §§ 65 bis 71, §§ 79, 80 Absatz 1 Nummer 1, 4, 6 bis 8, 14, 16 und 18, § 84 Absatz 1 Nummer 1, 2 und Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) entsprechend.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 52 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 20.10.2024 – PB 15 S 1852/23
- VG Karlsruhe, 20.10.2023 – PB 15 K 2748/22Zitiert von 1
- BVerwG, 24.04.2026 – 5 P 4.24Beteiligungsverfahren bei einer gemeinsamen Angelegenheit im Sinne von § 53 Abs. 1 DRiG
- BVerfG, 16.12.1975 – 2 BvL 7/74Keine Übertragung der für allgemeine politische Wahlen geltenden Grundsätze auf die Wahlen zu den richterlichen Vertretungen und Präsidialräten (Niedersachsen)Zitiert von 13
- LAG München, 05.12.2024 – 3 TaBV 56/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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