Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 53 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalvertretung

Stand: 01.08.2021

Bund3 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/53#abs-1 (1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch die Personalvertretung beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlußfassung Mitglieder in die Personalvertretung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/53#abs-2 (2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muß zur Zahl der Richter im gleichen Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder der Personalvertretung zu der Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 17 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) bestimmte Zahl von Mitgliedern.

§ 52 § 54