Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 53 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalvertretung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 4
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- VGH Baden-Württemberg, 20.10.2024 – PB 15 S 1852/23
- VG Karlsruhe, 20.10.2023 – PB 15 K 2748/22Zitiert von 1
- BVerfG, 16.12.1975 – 2 BvL 7/74Keine Übertragung der für allgemeine politische Wahlen geltenden Grundsätze auf die Wahlen zu den richterlichen Vertretungen und Präsidialräten (Niedersachsen)Zitiert von 13
- BVerwG, 11.03.2011 – 6 PB 19/10Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Versetzung von Beamten; Zuständigkeit der Spruchkörper für BundespersonalvertretungssachenZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/53#abs-1 (1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch die Personalvertretung beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlußfassung Mitglieder in die Personalvertretung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/53#abs-2 (2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muß zur Zahl der Richter im gleichen Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder der Personalvertretung zu der Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 17 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) bestimmte Zahl von Mitgliedern.