Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 53 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalvertretung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/53#abs-1 (1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch die Personalvertretung beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlußfassung Mitglieder in die Personalvertretung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/53#abs-2 (2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muß zur Zahl der Richter im gleichen Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder der Personalvertretung zu der Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 17 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) bestimmte Zahl von Mitgliedern.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 53 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 24.04.2026 – 5 P 4.24Beteiligungsverfahren bei einer gemeinsamen Angelegenheit im Sinne von § 53 Abs. 1 DRiG
- VGH Baden-Württemberg, 20.10.2024 – PB 15 S 1852/23
- VG Karlsruhe, 20.10.2023 – PB 15 K 2748/22Zitiert von 1
- BVerfG, 16.12.1975 – 2 BvL 7/74Keine Übertragung der für allgemeine politische Wahlen geltenden Grundsätze auf die Wahlen zu den richterlichen Vertretungen und Präsidialräten (Niedersachsen)Zitiert von 13
- BVerwG, 11.03.2011 – 6 PB 19.10Zitiert von 2
- BVerwG, 11.03.2011 – 6 PB 19/10Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Versetzung von Beamten; Zuständigkeit der Spruchkörper für Bundespersonalvertretungssachen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
09.06.2021 Ausfertigung
§ 53 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.