Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 48d Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den § 48a oder § 48c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

§ 48c § 49