§ 49 DRiG — Richterrat und Präsidialrat

Deutsches Richtergesetz

Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei den Gerichten des Bundes werden als Richtervertretungen errichtet

1.
Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,
2.
Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernennung eines Richters.