Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 50 Zusammensetzung des Richterrats

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/50#abs-1 (1) Der Richterrat besteht bei dem

1.
Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht aus je fünf gewählten Richtern,
2.
Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht aus je drei gewählten Richtern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/50#abs-2 (2) Für die Richter der Truppendienstgerichte wird ein Richterrat aus drei gewählten Richtern errichtet. Der Richterrat bestimmt seinen Sitz bei einem Truppendienstgericht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/50#abs-3 (3) Der Präsident des Gerichts und sein ständiger Vertreter können dem Richterrat nicht angehören.

§ 49 § 51