Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 45a Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen4 Entscheidungen

Die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichtsbarkeit führen die Bezeichnung "Schöffe", die ehrenamtlichen Richter bei den Kammern für Handelssachen die Bezeichnung "Handelsrichter" und die anderen ehrenamtlichen Richter die Bezeichnung "ehrenamtlicher Richter".

§ 45 § 46