Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 45a Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter
Stand: 01.08.2021
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- BVerfG, 05.06.1998 – 2 BvL 2/97Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft im Berliner Abgeordnetenhaus mit derjenigen in der Geschäftsführung eines Unternehmens mit Mehrheitsbeteiligung des Landes BerlinZitiert von 33
- BVerwG, 28.07.2011 – 2 C 45/09Beamter als ehrenamtlicher Richter; Richtertätigkeit innerhalb der GleitzeitZitiert von 7
- VG Kassel, 13.09.2021 – 1 K 1356/20.KSZitiert von 1
- OLG Köln, 17.11.2008 – 2 Wx 48/08Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichtsbarkeit führen die Bezeichnung "Schöffe", die ehrenamtlichen Richter bei den Kammern für Handelssachen die Bezeichnung "Handelsrichter" und die anderen ehrenamtlichen Richter die Bezeichnung "ehrenamtlicher Richter".