Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 44 Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 44 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Fürth, 07.12.2018 – 441 AR 31/18Zitiert von 2
- BVerfG, 30.05.1978 – 2 BvR 685/77Anforderungen an Ehrengerichte für Rechtsanwälte
- BVerfG, 26.08.2013 – 2 BvR 225/13Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch Amtsenthebung einer ehrenamtlichen Richterin (§ 22 SGG) - Zudem Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von ParteivortragZitiert von 3
- BVerfG, 06.05.2008 – 2 BvR 337/08Ehrenamtliche Richter: Anforderungen an die Verfassungstreue im außerdienstlichen Verhalten und Voraussetzungen der Amtsenthebung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 80
- BGH, 30.09.2021 – 5 StR 161/21Strafverfahren: Gesetzeswidrige Gerichtsbesetzung bei gegenüber einer Schöffin ausgesprochenem ärztlichen BeschäftigungsverbotZitiert von 5
- BGH, 13.02.1968 – 1 StR 613/67Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Darmstadt, 30.10.2025 – 1 K 2792/24.DAZitiert von 1
- VG Stuttgart, 12.09.2025 – 5 K 8212/25
- OVG Hamburg, 19.02.2024 – 3 AS 18/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/44#abs-1 (1) Ehrenamtliche Richter dürfen bei einem Gericht nur auf Grund eines Gesetzes und unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen tätig werden.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/44#abs-1a (1a) In den Verfahren zur Wahl, Ernennung oder Berufung ehrenamtlicher Richter sollen Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/44#abs-2 (2) Ein ehrenamtlicher Richter kann vor Ablauf seiner Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden.