Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 44 Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/44#abs-1 (1) Ehrenamtliche Richter dürfen bei einem Gericht nur auf Grund eines Gesetzes und unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen tätig werden.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/44#abs-1a (1a) In den Verfahren zur Wahl, Ernennung oder Berufung ehrenamtlicher Richter sollen Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/44#abs-2 (2) Ein ehrenamtlicher Richter kann vor Ablauf seiner Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden.

§ 43 § 44a