Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 15/411 · S. 9
Zu Artikel 2 (Änderung des Deutschen Richter-
Zu Artikel 2 (Änderung des Deutschen Richter- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 44 DRiG) Die Ergänzung zielt auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Männern und Frauen bei der Besetzung der ehrenamtlichen Richterstellen ab. Aus der Fassung als Soll-Vorschrift ergibt sich, dass Verstöße hiergegen keinen schwerwiegenden Fehler der Wahl oder Berufung begründen. Die Formulie- rung „Männer und Frauen“ orientiert sich am Jugendge- richtsgesetz, das darüber hinaus eine paritätische Besetzung verlangt. Wegen der Stellung im Deutschen Richtergesetz gilt die Regelung für die Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter in allen Gerichtsbarkeiten. Zu Nummer 2 (§ 45 DRiG) Das bisher nur in § 26 Abs. 1 ArbGG und § 20 Abs. 1 SGG genannte Benachteiligungsverbot wird zur Stärkung des Ansehens des Amtes der ehrenamtlichen Richter in der Öf- fentlichkeit auf alle Gerichtsbarkeiten ausgeweitet. Klarstel- lend wird aufgenommen, dass der ehrenamtliche Richter zur Ausübung seiner Amtstätigkeit von seinem Arbeitgeber freizustellen ist. Zugleich wird der Besorgnis der ehrenamt- lichen Richter vor einer beruflichen Benachteiligung Rech- nung getragen und nunmehr ausdrücklich im Gesetz festge- schrieben, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder Ausübung eines Amtes als eh- renamtlicher Richter unzulässig ist. Zur Klarstellung wird angefügt, dass weitergehende Regelungen – vgl. etwa Artikel 110 BbgVerf – unberührt bleiben.
BT-Drs. 15/411 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 15/411, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 21.074–22.511 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert 9adbd5429185cdf7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP