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Artikel 2 · BT-Drs. 15/411 · S. 9

Zu Artikel 2 (Änderung des Deutschen Richter-

Zu Artikel 2 (Änderung des Deutschen Richter-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 44 DRiG)
Die Ergänzung zielt auf eine gleichberechtigte Teilhabe von
Männern und Frauen bei der Besetzung der ehrenamtlichen
Richterstellen ab. Aus der Fassung als Soll-Vorschrift ergibt
sich, dass Verstöße hiergegen keinen schwerwiegenden
Fehler der Wahl oder Berufung begründen. Die Formulie-
rung „Männer und Frauen“ orientiert sich am Jugendge-
richtsgesetz, das darüber hinaus eine paritätische Besetzung
verlangt. Wegen der Stellung im Deutschen Richtergesetz
gilt die Regelung für die Wahl und Berufung ehrenamtlicher
Richter in allen Gerichtsbarkeiten.
Zu Nummer 2 (§ 45 DRiG)
Das bisher nur in § 26 Abs. 1 ArbGG und § 20 Abs. 1 SGG
genannte Benachteiligungsverbot wird zur Stärkung des
Ansehens des Amtes der ehrenamtlichen Richter in der Öf-
fentlichkeit auf alle Gerichtsbarkeiten ausgeweitet. Klarstel-
lend wird aufgenommen, dass der ehrenamtliche Richter zur
Ausübung seiner Amtstätigkeit von seinem Arbeitgeber
freizustellen ist. Zugleich wird der Besorgnis der ehrenamt-
lichen Richter vor einer beruflichen Benachteiligung Rech-
nung getragen und nunmehr ausdrücklich im Gesetz festge-
schrieben, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
wegen der Übernahme oder Ausübung eines Amtes als eh-
renamtlicher Richter unzulässig ist. Zur Klarstellung wird
angefügt, dass weitergehende Regelungen – vgl. etwa
Artikel 110 BbgVerf – unberührt bleiben.

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BT-Drs. 15/411, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 21.074–22.511 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert 9adbd5429185cdf7….

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