Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 26 Schutz der ehrenamtlichen Richter

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/26#abs-1 (1) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/26#abs-2 (2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 25 § 27