Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 26 Schutz der ehrenamtlichen Richter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/26#abs-1 (1) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/26#abs-2 (2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 26 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 11.04.2000 – 1 BvL 2/00Zitiert von 12
- LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2019 – 20 Sa 1689/18Zitiert von 1
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 228/23Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Umdeutung
- BAG, 22.01.2009 – 6 AZR 78/08Gleitzeit: Kein Anspruch auf Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto für die außerhalb der Kernarbeitszeit liegende Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VG Kassel, 13.09.2021 – 1 K 1356/20.KSZitiert von 1
- BAG, 11.06.2020 – 2 AZR 374/19Kündigungsfrist für GeschäftsführerdienstverträgeZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- ArbG Rheine, 26.04.2018 – 4 Ca 1637/17
- LAG Hessen, 20.02.2017 – 7 Sa 513/16Zitiert von 3
- LAG Berlin-Brandenburg, 03.09.2013 – 12 Sa 1028/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.