Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 26 Schutz der ehrenamtlichen Richter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BVerfG, 11.04.2000 – 1 BvL 2/00Zitiert von 12
- LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2019 – 20 Sa 1689/18Zitiert von 1
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 228/23Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Umdeutung
- BAG, 22.01.2009 – 6 AZR 78/08Zitiert von 14
- VG Kassel, 13.09.2021 – 1 K 1356/20.KSZitiert von 1
- BAG, 11.06.2020 – 2 AZR 374/19Kündigungsfrist für GeschäftsführerdienstverträgeZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- ArbG Rheine, 26.04.2018 – 4 Ca 1637/17
- LAG Hessen, 20.02.2017 – 7 Sa 513/16Zitiert von 3
- LAG Berlin-Brandenburg, 03.09.2013 – 12 Sa 1028/13Zitiert von 1
12 Entscheidungen zu § 26 ArbGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/26#abs-1 (1) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/26#abs-2 (2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.