Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

DEÜV

§ 3 Zu meldender Personenkreis

Stand: 01.07.2026

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

Meldungen sind zu erstatten für

1.
Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,
2.
Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind,
3.
geringfügig Beschäftigte,
4.
Leiharbeitnehmer,
5.
Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
Wehr- und Zivildienstleistende.

Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlt.

§ 2 § 4