Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 3 Zu meldender Personenkreis
Meldungen sind zu erstatten für
Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlt.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 12 Abs. 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1885)
BGBl. 2010 I S. 1885
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.